Die Schwierigkeit bei der Bemessung von Schmerzensgeld besteht darin, die vom Bundesgerichtshof für maßgeblich erachteten Kriterien in Zahlen umzusetzen. Nach der Entscheidung des großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1955, die heute noch maßgeblich ist,[65] kommt es auf die erlittenen Schmerzen, die Schwere der Verletzungen, ein verletzungsbedingtes Leiden, das Alter des Verletzten, den Verlauf des Heilungsprozesses, die Dauer des Leidens, den Grad des Verschuldens und auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten an. Wie sich das in Euro und Cent auswirkt, sagt der Bundesgerichtshof allerdings nicht.

Im Strafrecht bestand früher bei der Strafzumessung ein ähnliches Problem. Hier kommt es nach § 46 StGB auf die Beweggründe und die Ziele des Täters, seine Gesinnung, den bei der Tat aufgewendeten Willen, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Soll eine Geldstrafe verhängt werden, müssen auch diese Kriterien in Zahlen umgesetzt werden. Das ist mit den im Strafrecht inzwischen vorgeschriebenen Tagessätzen,[66] die vom Einkommen des Täters abhängig sind, kein Problem. Die Strafrechtler sind den Zivilrechtlern hier weit voraus. Will man auch bei der Bemessung der Schmerzensgelder im Zivilrecht Einzelfallgerechtigkeit erhalten, ist es angezeigt, auch hier Tagessätze zu installieren, die sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten und den im Übrigen vom Bundesgerichtshof genannten Kriterien orientieren.

Autor: RA Dr. Hans-Berndt Ziegler , FA für Medizinrecht und stud. iur Özhan Cayukli , Marburg

zfs 8/2013, S. 424 - 428

[65] BGH NJW 55, 1675.
[66] LK/Häger Vor. § 40 Rn 2, § 40 Rn 9 ff. m.w.N.

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