Kostenrecht
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Am 1.8.2013 ist das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG v. 23.7.2013 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2.586). Danach wird die Kostenordnung durch das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) und die Justizverwaltungskostenordnung durch das Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) ersetzt. Das Gesetz enthält zudem Änderungen des GKG, des RVG sowie zahlreiche weitere Änderungen in anderen Kostengesetzen. Neben der Vereinfachung des Kostenrechts ist eine Anpassung der Gerichtskosten, der Rechtsanwaltsvergütung, der Honorare von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie der Entschädigungen für ehrenamtliche Richter und Zeugen an die wirtschaftliche Entwicklung beabsichtigt (BR-Drucks 517/12). Nachdem die Länder eine weitere Entlastung ihrer Justizhaushalte gefordert hatten (BR-Drucks 381/13 Beschluss), konnte hierüber im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt werden (BR-Drucks 541/13). Zu den Änderungen im RVG siehe zudem den ausführlichen Beitrag im Editorial von Janeczek in diesem Heft, S. 421.
Fahrerlaubnisrecht
Einigung im Vermittlungsausschuss: Die Neuregelung des Punktesystems und des Verkehrszentralregisters kann am 1.5.2014 in Kraft treten
Nachdem der Bundesrat die Reform zunächst aufgehalten und den Vermittlungsausschuss angerufen hatte (zur entsprechenden Empfehlung des Verkehrsausschusses des Bundesrates siehe zfs 2013, 302), konnte am 26.6.2013 im Vermittlungsausschuss eine Einigung über das Reformvorhaben erzielt werden (BT-Drucks 17/14125). Danach wird das neu konzipierte Fahreignungsseminar zunächst in einem fünfjährigen Modellversuch bei freiwilliger Teilnahme erprobt und von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich überprüft. Eine verpflichtende Teilnahme an dem Seminar ist dagegen nicht mehr vorgesehen. Der vom Bundesrat im Entwurf kritisierte Punkterabatt wird modifiziert: Wer an dem Fahreignungsseminar freiwillig teilnimmt, kann bei einem Punktestand von 1-5 Punkten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums einen Punkt abbauen. Ursprünglich sollte die freiwillige Seminarteilnahme mit zwei Punkten Rabatt belohnt werden. Um die Umsetzung der Reform vorbereiten zu können, soll das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze erst neun Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat haben den Einigungsvorschlag angenommen. Im Herbst 2013 soll ferner die zur Umsetzung der Neuregelung erforderliche Verordnung verabschiedet werden. Darin soll u.a. das Fahreignungsseminar inhaltlich und zeitlich gestrafft werden, um die Kosten des Fahreignungsseminars zu reduzieren. Damit kann die Reform voraussichtlich zum 1.5.2014 in Kraft treten.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 168/2013 v. 26.6.2013; Information zum Neuen Fahreignungsregister auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (www.bmvbs.de)
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Am 30.6.2013 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Kraft getreten (BGBl I S. 1849). Ab dem 1.7.2014 wird die Zollverwaltung die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer übernehmen. In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung werden daher die Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörden zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts an zukünftige Zuständigkeiten angepasst (BR-Drucks 678/12).
Gesellschaftsrecht
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Am 19.7.2013 ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer v. 15.7.2013 in Kraft getreten (BGBl I S. 2386). Das Gesetz schafft eine Variante zur bereits bestehenden Partnerschaftsgesellschaft für die freien Berufe und damit eine deutsche Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP). Zum Gesetzentwurf siehe auch zfs 2012, 122. Weiteres kann zudem der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums entnommen werden.
Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 19.7.2013
Autor: Karsten Funke
RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin
zfs 8/2013, S. 422