" … Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist vielmehr auf Antrag der GenStA als unbegründet i.S.d. §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zu verwerfen. Insoweit ist lediglich auszuführen, dass die Verfahrensrüge, mit der der Betr. eine Verletzung des Prinzips des fairen Verfahrens (dazu: Cierniak, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen, zfs 2012, 664, 673) und zugleich der Beschränkung der Verteidigerrechte (§ 338 Nr. 8 StPO) rügt, nicht den sich aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ergebenden Anforderungen genügt. Eine solche unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht. Wird einem Betr. – wie hier – die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts versagt, ist deshalb regelmäßig vorzutragen, welche Tatsachen sich aus der Bedienungsanleitung hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen sich für die Verteidigung hieraus ergeben hätten. Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (OLG Celle, Beschl. v. 28.3.2013 – 311 SsRs 9/13, zfs 2013, 412; OLG Celle, Beschl. v. 10.6.2013 – 311 SsRs 98/13, zfs 2013, 652). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Betr. nicht."

zfs 8/2014, S. 473

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