StPO § 147 § 338 Nr. 8 § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3
Leitsatz
1. Wird einem Betr. vom Tatrichter die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts versagt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig vorzutragen, welche Tatsachen sich aus der Bedienungsanleitung hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen sich für die Verteidigung hieraus ergeben hätten (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
2. Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (Anschluss: OLG Celle, Beschl. v. 28.3.2013 – 311 SsRs 9/13, zfs 2013, 412; OLG Celle, Beschl. v. 10.6.2013 – 311 SsRs 98/13, zfs 2013, 652).
OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.5.2014 – 1 Ss (OWi) 34/14
Sachverhalt
Durch das angefochtene Urt. ist der Betr. wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße von 240 EUR belegt worden; zugleich hat das Gericht ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Hiergegen hat der Betr. Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Er rügt die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts und beantragt, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Abteilung des AG zurückzuverweisen. Das OLG Braunschweig hat die Rechtsbeschwerde des Betr. gegen das Urt. des AG kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
" … Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist vielmehr auf Antrag der GenStA als unbegründet i.S.d. §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zu verwerfen. Insoweit ist lediglich auszuführen, dass die Verfahrensrüge, mit der der Betr. eine Verletzung des Prinzips des fairen Verfahrens (dazu: Cierniak, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen, zfs 2012, 664, 673) und zugleich der Beschränkung der Verteidigerrechte (§ 338 Nr. 8 StPO) rügt, nicht den sich aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ergebenden Anforderungen genügt. Eine solche unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil besteht. Wird einem Betr. – wie hier – die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts versagt, ist deshalb regelmäßig vorzutragen, welche Tatsachen sich aus der Bedienungsanleitung hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen sich für die Verteidigung hieraus ergeben hätten. Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (OLG Celle, Beschl. v. 28.3.2013 – 311 SsRs 9/13, zfs 2013, 412; OLG Celle, Beschl. v. 10.6.2013 – 311 SsRs 98/13, zfs 2013, 652). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Betr. nicht."
zfs 8/2014, S. 473