Die Kl. begehren die Feststellung, dass die Bekl. ihnen Haftpflichtversicherungsschutz für einen Unfall bei einer Flugschau in E am 26.4.2008 zu gewähren habe. Die Kl. zu 1 war VN und Halterin des bei der Bekl. haftpflichtversicherten Flugzeugs, mit dem der als Luftfahrzeugführer mitversicherte Kl. zu 2 – ihr Gesellschafter und Geschäftsführer – den genannten Unfall verursachte.
In den der Versicherung zugrunde liegenden Haftpflichtversicherungsbedingungen – im Folgenden kurz: HVB – heißt es unter anderem:
"§ 4 Ausschlüsse"
1. Kein Versicherungsschutz besteht, …
1.3. wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten; … “
Bei dem Flugzeug handelt es sich um ein sog. Agrarflugzeug mit einem circa 680 l fassenden Chemikalienbehälter, aus dem feste oder flüssige Stoffe gestreut oder gesprüht werden können. Mit diesem Flugzeug wollte der Kl. zu 2, der kurzfristig für einen zunächst vorgesehenen anderen Piloten eingesprungen war, bei der Flugschau Wasser aus niedriger Höhe abwerfen (sog. Feuerlöschübung). Beim Start brach das Flugzeug nach rechts aus und kam von der Start- und Landebahn ab. Der Kl. zu 2 brach den Start jedoch nicht ab, sondern gab weiter Vollgas in der Hoffnung, genügend Höhe zu gewinnen. Dies misslang, weshalb er in Verkaufsstände und Zuschauer raste. Es gab zwei Tote und mehrere, teils schwer, Verletzte. Den für dieses Ereignis von den Kl. nachgesuchten und mit der Klage geltend gemachten Haftpflichtversicherungsschutz verweigert die Bekl. unter anderem, weil:
der Kl. zu 2 [was streitig ist] nicht über die gem. § 4 1.1.3. HVB vorgeschriebenen Erlaubnisse, Berechtigungen und Befähigungsnachweise verfügt habe. So habe er über keine Streu- und Sprühberechtigung gem. § 86 LuftPersV verfügt, sei in dem die Flugschau betreffenden Genehmigungsbescheid nicht als Pilot aufgeführt und sei seine Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge zum 2.8.2006 abgelaufen gewesen. Des Weiteren habe der Kl. zu 2 die Schäden bedingt vorsätzlich herbeigeführt. Um das Flugzeug und den eigenen Ruf nicht zu beschädigen, habe er bewusst den Start nicht abgebrochen, das Verbot, Menschen zu überfliegen, missachtet und Schäden für Zuschauer und Aussteller in Kauf genommen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich die Kl. mit ihrer Revision.