" … 1. Das Erstgericht hat den Unfallhergang im Wesentlichen als unaufklärbar angesehen. Insb. hat es angenommen, es sei nicht mehr feststellbar, von welcher Einmündung her der Kl. in den Kreisverkehr eingefahren ist und ob sein Fahrzeug für den Erstbeklagten bereits erkennbar war, als dieser in den Kreisverkehr einfuhr. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg."
a) In tatsächlicher Hinsicht ist das BG nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren, rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.).
b) Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich das Erstgericht entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen. Dabei hat das Erstgericht nicht verkannt, dass die Unfallschilderung des Kl. nicht außer Zweifel steht. Denn die Zeugin … , auf deren Bekundungen sich der Kl. maßgeblich zum Nachweis seiner Unfalldarstellung stützt, hat – wie auch der Kl. im Verfahren 5 C 70/13 (03) – im Detail unterschiedliche Unfalldarstellungen unterbreitet. Das Erstgericht hat diese Umstände jedoch nachvollziehbar gewürdigt und ist zu dem vertretbaren Ergebnis gekommen, dass diese Widersprüche ihren Grund nicht in einer Falschaussage haben müssen, sondern die Zeugin möglicherweise in Verkennung der Bedeutung ihrer Aussage bei der ersten polizeilichen Anhörung nicht zwischen der ersten und der zweiten Durchfahrt des Kreisverkehrs unterschieden hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den Bekundungen der von den Bekl. angeführten Zeugen nicht den Vorzug eingeräumt hat. Konkrete Umstände, aufgrund derer das Erstgericht seine Überzeugung allein auf deren Bekundungen hätte stützen müssen, vermag auch die Berufung nicht aufzuzeigen. Soweit sie der Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegenhält, die Bekundungen der Zeugen der Beklagtenseite seien glaubhaft, setzt sie lediglich – in unzulässiger Weise – ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des AG.
c) Entgegen dem Angriff der Berufung beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf einem schweren Verfahrensfehler, weil das Erstgericht angebotene Beweismittel zur Aufklärung des Unfallhergangs übergangen hätte. Soweit die Bekl. erstinstanzlich unter Sachverständigenbeweis gestellt haben, dass die Zeugen den Kl. hätten sehen können, wenn er von der … Straße aus in den Kreisverkehr eingefahren wäre, ist dies nicht streitig. Dies verhilft der Berufung jedoch nicht zum Erfolg, weil das Erstgericht in nachvollziehbarer Weise nicht als erwiesen angesehen hat, dass die Zeugen den Kreisverkehr im Zeitpunkt der Einfahrt des Erstbeklagten in den Kreisverkehr tatsächlich aufmerksam beobachtet und das klägerische Fahrzeug dort nicht wahrgenommen haben. Soweit die Bekl. unter Beweis gestellt haben, dass sich der Abstand beider Fahrzeuge des Gespanns auf Beklagtenseite im Falle einer abrupten Bremsung derart hätte verkleinern müssen, dass auch das abgeschleppte Fahrzeug in den Aufprall einbezogen worden wäre, kommt es auch hierauf nicht entscheidungserheblich an. Ein “abruptes‘ Bremsen haben weder der Kl. noch die Zeugin … im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, noch hat das Erstgericht eine abrupte Bremsung als erwiesen angesehen, noch ist ersichtlich, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts aufgrund der unter Beweis gestellten Tatsache anders hätte ausfallen müssen. Auch ist die Behauptung, dass der Erstbeklagte mit der Fahrzeugfront bereits 12 m im Kreisverkehr zurückgelegt habe, als es zur Kollision gekommen sei, und die Strecke von der Haltelinie der … Straße bis zur Unfallstelle ebenfalls ca. 10–15 m betrage, unbestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche konkrete, entscheidungserhebliche Tatsache durch eine Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit hätte bewiesen werden können.
d) Das Erstgericht war unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht gehalten, von Amts wegen ein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen. Zwar liegen von den unfallbeteiligten Fahrzeugen und der nachkollisionären Endstellung zumindest noch auswertbare Lichtbilder vor. Danach ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich Kollisionswinkel, Kollisionsort und Kollisionsgeschwindigkeiten rekonstruieren lassen. Diese Daten mögen allenfalls Rückschlüsse auf das unmitte...