[10] "… II. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt (dazu 1). Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das BG zurückzuverweisen. Dem Kl. ist Gelegenheit zu geben, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Dem Kl. steht – entgegen der Ansicht des BG – ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (dazu 2)."
[11] 1. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.
[12] a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Bekl. sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Bekl. verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. = NJW 2003, 3406 – Paperboy; BGHZ 189, 56 = GRUR 2011, 1043 = WRP 2011, 1454 – TÜV II; BGH GRUR-RR 2012, 475 Rn 16).
[13] b) Die im Unterlassungsantrag eingeblendeten – und im Berufungsurteil wiedergegebenen – Schwarz-Weiß-Kopien der Fotografien aus dem Gutachten des Kl. lassen die kopierten Fotografien nicht hinreichend deutlich erkennen. Das BG hat die Kopien zu Recht als nebelhaft bezeichnet. Die Fotografien, deren Schwarz-Weiß-Kopien in den Klageantrag eingeblendet sind, befinden sich im Revisionsverfahren auch nicht bei den Gerichtsakten. Die vom Kl. nach Verkündung des Revisionsurteils – das Urteil ist gem. § 310 Abs. 1 ZPO in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet worden – und vor seiner vollständigen Abfassung zu den Akten gereichten Fotografien können nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Fotografien nach Darstellung des Kl. in den Tatsacheninstanzen bei den Gerichtsakten befunden haben, jedoch wieder zurückgegeben worden sind. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Fotografien weder aus dem Unterlassungsantrag noch aus den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen sind. Der Antrag, mit dem der Bekl. das öffentliche Zugänglichmachen dieser Fotografien verboten werden soll, ist daher nicht hinreichend bestimmt.
[14] 2. Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das BG zurückzuverweisen, um dem Kl. aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, GRUR 2007, 607 = NJOZ 2007, 4771 = WRP 2007, 775 Rn 18 – Telefonwerbung für “Individualverträge‘; BGH GRUR 2011, 539 = WRP 2011, 742 Rn 18 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, jew. m.w.N.). Dem Kl. steht – entgegen der Ansicht des BG – ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGHZ 156, 1, 10 = NJW 2003, 3406 – Paperboy; BGH GRUR 2012, 945 = WRP 2012, 1222 Rn 27 – Tribenuronmethyl). Er kann von der Bekl. gem. § 97 Abs. 1 S. 1, §§ 72, 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 19a UrhG beanspruchen, es zu unterlassen, die 34 Lichtbilder des Gutachtens künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
[15] a) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
[16] b) Die Bekl. hat das dem Kl. als Lichtbildner der 34 Fotografien des Gutachtens gem. § 72 Abs. 2 UrhG zustehende Recht nach § 72 Abs. 1 UrhG dadurch widerrechtlich verletzt, dass sie fünf dieser Lichtbilder ohne seine Einwilligung in eine Restwertbörse im Internet eingestellt und damit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat (vgl. BGH NJW 2010, 2354 = GRUR 2010, 623 = WRP 2010, 927 Rn 12–29 – Restwertbörse I).
[17] c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, NJW 2008, 3565 = GRUR 2008, 996 = WRP 2008, 1449 Rn 33 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des BG – nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens.
[18] aa) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können – soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist – über die konkrete V...