[8] "… II. 2. a) Nach der Rspr. des BGH gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH RVGreport 2006, 196 (Hansens) = AGS 2006, 214; RVGreport 2006, 111 (ders.) = NJW 2016,1141; AGS 2005, 416 m. Anm. Mock). Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH RVGreport 2013, 21 (ders.) = AGS 2013, 46; RVGreport 2010, 77 (ders.) = AGS 2010,155 m. Anm. N. Schneider und Mock; AGS 2005, 416 m. Anm. Mock = NJW 2005, 2460, 2462)."
[9] b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die von den Gläubigern angemeldeten Anwalts- und GV-Kosten i.H.v. zusammen 1.592,74 EUR nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung in diesem Sinne angesehen.
[10] aa) Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts, die hier im Streit stehenden Anwalts- und GV-Kosten seien der Kostenfestsetzung nicht zugänglich, ist die Erwägung, es handele sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien.
[11] Bereits diese Annahme ist zweifelhaft, denn sie beruht, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH NJW 2000, 3007), auf widersprüchlichen und unklaren Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den zugrunde liegenden Gebührenabrechnungen.
[12] Auf Seite 3 der Beschwerdeentscheidung heißt es, die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Anwaltsgebühren i.H.v. 1.574,97 EUR seien “für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit diesem Andienungsauftrag‘ angefallen. Dies steht im Widerspruch zu den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Schriftsätzen der Gläubiger v. 1.4.2011 und 17.5.2011. In diesen werden die im Streit stehenden Anwaltskosten nicht für den Andienungsauftrag, sondern für den am 12.1.2009 erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet. Der Wortlaut dieser Schreiben spricht dafür, dass die Gebühren nicht isoliert für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Andienungsauftrag berechnet wurden, sondern der Andienungsauftrag als einheitliches Geschäft zusammen mit dem zusätzlich erteilten Vollstreckungsauftrag v. 12.1.2009 abgerechnet wurde.
[13] Auch die Feststellungen zu den GV-Kosten sind widersprüchlich und weisen Unklarheiten auf. Auf Seite 2 der Beschwerdeentscheidung wird ausgeführt, die Gerichtsvollziehergebühren i.H.v. 18 EUR seien “für die Andienung der Wertpapiere‘ in Rechnung gestellt worden. Die Kostennote des Gerichtsvollziehers i.H.v. 18 EUR liegt der Gerichtsakte nicht bei, so dass die abgerechneten Gebühren nicht unmittelbar nachvollzogen werden können. Auf Seite 4 der Beschwerdeentscheidung heißt es aber, der Andienungsauftrag sei auf Bitten des GV um einen Vollstreckungsauftrag ergänzt worden, der außer dem Andienungsauftrag zugleich einen Pfändungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, enthalten habe. Legt man dies zugrunde, dann löste das Angebot der Gegenleistung bei der Schuldnerin durch den GV keine eigenständig abrechenbare Gebühr aus, sondern erfolgte als nicht gesondert vergütungspflichtiges Nebengeschäft im Rahmen des erteilten Zwangsvollstreckungsauftrags. Angesichts dessen ist nicht verständlich, wieso der GV, der selbst auf die Erteilung des zusätzlichen Vollstreckungsauftrags hingewirkt hat, entgegen der einschlägigen Kostenvorschriften im GvKostG die im Streit stehenden GV-Kosten isoliert für den Andienungsauftrag berechnet haben sollte. Der vom Beschwerdegericht mitgeteilte Inhalt des Auftrags und die Umstände der Auftragserteilung sprechen dagegen. …
[15] bb) Denn selbst wenn der Senat unterstellt, die im Streit stehenden Anwalts- und GV-Kosten seien allein durch den Andienungsauftrag ausgelöst worden, handelt es sich jedenfalls dem Grunde nach um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO.
[16] (1) Die Beauftragung des GV mit der Andienung der Inhaberschuldverschreibungen bei der Schuldnerin war eine Maßnahme, die von den Gläubigern veranlasst wurde, um unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin vorzubereiten. Durch das tatsächliche Angebot des GV gem. § 756 Abs. 1 ZPO bei der Schuldnerin sollten die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Zug um Zug Titels gem. §§ 756, 765 ZPO herbeigeführt werden. Ein Gläubiger, dem der Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzuges des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht möglich ist, kann aus einer Zug um Zug Verurteilung, wie sie hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vorliegt, ohne Mithilfe des GV nicht vollstrecken. Als besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ...