" … 1. Dem Kl. steht aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 MB/KT 2008 kein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für den Monat April 2010 zu. In diesem Zeitraum hat keine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vorgelegen."
Gem. § 1 Abs. 2 MB/KT 2008 ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Arbeitsunfähigkeit ist nach § 1 Abs. 3 MB/KT 2008 gegeben, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischen Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Kl. im maßgeblichen Zeitraum seine bisherige berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund in keiner Weise ausüben konnte. Jedenfalls hat er diese im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme tatsächlich ausgeübt.
Nach § 1 Abs. 3 MB/KT 2008 hindert grds. jede auch geringfügige Tätigkeit, die dem Berufsfeld des VN zuzuordnen ist, das Entstehen des Leistungsanspruchs (BGH r+s 2009, 380, 381; NJW-RR 2007, 1624, 1626). Vorliegend hat der Kl. nach seinen eigenen Angaben … im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme “seine Tätigkeit‘ – zumindest teilweise – wieder aufgenommen; er hat danach Aufgaben wahrgenommen, die zu seinem Berufsbild gehörten.
Zwar mag eine Berufsausübung dann nicht vorliegen, wenn der VN lediglich einen Arbeitsversuch unternimmt (so LG Hannover VersR 1991, 1281; offen gelassen von BGH VersR 1985, 54). Um einen solchen handelte es sich vorliegend aber nicht. Ein Arbeitsversuch erschöpft sich in der Erprobung der Belastbarkeit des Versicherten (BGH VersR 1985, 54); er dient mithin dazu, festzustellen, ob der Versicherte überhaupt wieder in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Demgegenüber setzt die stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V voraus, dass der Versicherte nach ärztlicher Feststellung seine bisherige Tätigkeit teilweise verrichten kann, was nur dann der Fall ist, wenn eine entsprechende Belastbarkeit vorhanden ist. Zudem sprechen auch Umfang und Regelmäßigkeit der von dem Kl. ausgeübten Tätigkeiten gegen das Vorliegen eines bloßen Arbeitsversuchs.
Der Annahme, der Kl. habe seinen Beruf im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme zumindest teilweise wieder ausgeübt, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass dieser hierfür kein Arbeitsentgelt erhalten, sondern weiterhin Krankengeld bezogen hat (so aber AG Wiesbaden VersR 1999, 1270). Denn Anspruchsvoraussetzung ist nach den Versicherungsbedingungen nicht der Verlust des Arbeitseinkommens, sondern vielmehr, dass der VN seine berufliche Tätigkeit nicht ausübt. Im Übrigen ist die Tatsache, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Eingliederungsmaßnahme kein Arbeitsentgelt zu zahlen hat, auf die besonderen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zurückzuführen. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist – anders als im Privatversicherungsrecht – sozialversicherungsrechtlich nicht teilbar; Regelungen über abgestufte Formen der Arbeitsunfähigkeit oder eine diese begründende Gewichtung von Leistungseinschränkungen enthält das SGB V nicht (KK/Hess, § 44 SGB V Rn 31). Arbeitsunfähig ist danach vielmehr derjenige, der die nach dem konkreten Versicherungsverhältnis maßgebliche Tätigkeit unabhängig von seinem Restleistungsvermögen nach Inhalt und/oder Umfang aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht voll verrichten kann.
Auch der Charakter der Krankentagegeldversicherung sowie deren sozialer Schutzzweck stehen der Einordnung der beruflichen Wiedereingliederung als Berufsausübung nicht entgegen (VersRHdb/Tschersich, § 45 Rn 99). Abgesehen davon, dass der gesetzlich Krankenversicherte während einer Wiedereingliederungsmaßnahme Krankengeld erhält und damit nicht schutzlos gestellt ist, ist das Bestehen eines Leistungsanspruchs allein nach den Versicherungsbedingungen zu beurteilen. Diese knüpfen aber nicht an den Wegfall des Arbeitseinkommens oder den Bezug von Krankengeld an, sondern an den vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit bzw. die Nichtausübung der Berufstätigkeit.
Aus demselben Grund spricht auch der Zweck der stufenweisen Wiedereingliederung, der darin besteht, den Arbeitnehmer individuell, d.h. je nach Krankheit und bisheriger Dauer der Arbeitsunfähigkeit, schonend, aber kontinuierlich an die Belastungen seines Arbeitsplatzes wieder heranzuführen (KK/Hess, § 74 SGB V Rn 2), nicht gegen die Annahme, die Teilnahme an einer solchen lasse bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit entfallen (so aber AG Hameln, Urt. v. 9.2.2010 – 32 C 221/09, für die Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn die Grundentscheidung des VR, bei teilweiser Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise – zumindest teilweiser – Wiederaufnahme der Berufstät...