" … Zur Begründung verweist der Senat ergänzend zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der GenStA in ihrer Stellungnahme vom 6.2.2014."
Darüber hinaus weist der Senat auf Folgendes hin:
Selbst wenn man – wie die Revisionsbegründung meint – unter Berücksichtigung der jüngsten Rspr. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Regelung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO konventionsfreundlich dahin auslegen würde, dass die Vertretung des Angekl. über die bisherigen Ausnahmefälle (§§ 231 Abs. 2, 231a, 231b, 231c, 232, 233, 247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 StPO) hinaus in der Berufungshauptverhandlung generell für zulässig zu erachten wäre, führte dies ist im Falle des Angekl. nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn der Pflichtverteidiger verfügte nicht über eine wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht i.S.d. § 234 StPO, die Voraussetzung für eine Vertretung des Angekl. ist. Wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Angekl. seinem (Pflicht-)Verteidiger eine für die Berufungshauptverhandlung am 4.10.2013 wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht (§ 234 StPO) erteilt hat und diese dem Gericht nachgewiesen war.
Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angekl. in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht (Beschl. des hiesigen 1. Strafsenats v. 14.6.2012 – III-1 RVs 41/12 – m.w.N., juris), an der es vorliegend fehlt. Selbst wenn die von dem Verteidiger zu den Akten gereichte Vollmacht, die ihm als Wahlverteidiger erteilt worden ist, ausdrücklich seine Befugnis, den Angekl. auch für den Fall der Abwesenheit zu verteidigen und zu vertreten, enthalten haben sollte, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn sofern in einer solchen formularhaften Klausel die geforderte (besondere) Vertretungsvollmacht gesehen werden könnte, ist diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem LG Essen jedenfalls nicht mehr wirksam gewesen, worauf das LG in dem angefochtenen Verwerfungsurteil v. 4.10.2013 zutreffend abgestellt hat. Denn die Erteilung dieser Vollmacht stand im Zusammenhang mit der Beauftragung des Verteidigers als Wahlverteidiger. Diese ist allerdings mit der Niederlegung des Wahlmandats durch den Verteidiger im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger durch Beschluss des AG Essen v. 6.5.2013 erloschen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft erlischt (vgl. dazu: BGH, Beschl. v. 8.11.1990 – 4 StR 457/90, zit. nach juris Rn 2; Beschl. des hiesigen 1. Strafsenats vom 14.6.2012 – III-1 RVs 41/12, juris). Die besondere Vertretungsvollmacht des Verteidigers des Angekl. ergibt sich auch nicht per se aus der Pflichtverteidigerbestellung. Der Pflichtverteidiger hat grds. dieselbe Rechtsstellung wie der gewählte Verteidiger (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Vor § 137 Rn 1). Er ist aber nicht der (allgemeine) Vertreter, sondern Beistand des Angekl., der einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat. Dies bedeutet, dass der Pflichtverteidiger – ebenso wie der Wahlverteidiger – einer (ggf. erneut erteilten) ausdrücklichen Vertretungsvollmacht bedarf, die hier nicht vorliegt (so auch: Beschl. des hiesigen 1. Strafsenats v. 14.6.2012 – III-1 RVs 41/12 – juris).