StVG § 25a; StVO § 12 § 13 § 18 Abs. 8
Leitsatz
1. Eine Ordnungswidrigkeit besteht nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone.
2. Eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG besteht, wenn es der Bußgeldbehörde schlechterdings unmöglich ist, den Fahrzeugführer zu ermitteln, solange der Betr. keine Einlassung zur Sache abgibt.
AG Dortmund, Beschl. v. 8.1.2014 – 735 OWi 348/13 [b]
Sachverhalt
Im angefochtenen Kostenbescheid wurden dem Betr. als Halter des Kfz die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt. Dem liegt eine Teilnahme mit einem Kfz am Verkehr trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270) zugrunde. Der Betr. hat keine Angaben zur Fahrereigenschaft gemacht. Im Kostenbescheid wurden ihm als Halter die Kosten des Verfahrens nach § 25a StVG auferlegt. Hiergegen wendet sich der Betr. mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das AG Dortmund hat den Antrag des Betr. zurückgewiesen. Der Betr. trägt zusätzlich die Kosten des Antragsverfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen
2 Aus den Gründen:
" … Der gem. § 25 Abs. 3 S. 1 StVG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 OWiG zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Kostentragungspflicht des Halters ist unter den Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 StVG zwingend vorgeschrieben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auch gegeben. § 25a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 Abs. 1 StVO (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., Rn 5 zu § 25a StVG)."
Ausweislich der Akte wurde das hiesige Verfahren von Beginn an wegen eines Parkverstoßes i.S.d. § 25a StVG geführt. Eine Verkehrsteilnahme durch Parken kann auch durchaus einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften der §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG darstellen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO (Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2) wird durch die betreffenden Verkehrszeichen der Verkehr mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen verboten. Hierzu ist auch der ruhende Verkehr zu zählen. Aus hiesiger Sicht ergab sich dies früher aus einer Auslegung nach dem Sinn der Vorschrift, so dass entgegen der Auffassung des Betroffenen Ordnungswidrigkeit nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone besteht. Diese Intention des Gesetzgebers ist spätestens durch den Beschluss des Bundesrates zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und dort durch die Regelung
"14. zu Artikel 1 Nr. 29 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 laufende Nr. 44 Spalte 3 Textteil “Ge- oder Verbot‘ StVO) zu Artikel 1 Nr. 29 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 laufende Nr. 44 Spalte 3 im Textteil “Ge- oder Verbot‘ ist das Wort “ Fahrzeugführer‘ durch das Wort “Kraftfahrzeugführer‘ und das Wort “Verkehr‘ durch die Worte “am Verkehr teilnehmen‘ zu ersetzen. Begründung: Die Veränderung verdeutlicht, dass das Verkehrsverbot wie bisher nicht für alle Fahrzeugführer – z.B. für Radfahrer – gilt. Zudem wird das Verbot sprachlich 1:1 an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I Bußgeldkatalogverordnung angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (vgl. Sandherr DAR 2008, 409; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25a StVG, Rn 5 mit weiteren Nachweisen). Damit wird sichergestellt, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewährt sind und dass ggf. auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG besteht"
klargestellt.
Im Übrigen ist es der Bußgeldbehörde schlechterdings unmöglich, den Fahrzeugführer zu ermitteln, da erfolgversprechende Ermittlungsansätze gerade bei einem Parkverstoß nicht vorliegen, solange der Betroffene keine Einlassung zur Sache abgibt.
Die Kosten des Verfahrens und die entstandenen notwendigen Auslagen sind von der Verwaltungsbehörde demnach zutreffend festgesetzt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 25 Abs. 3 S. 2 StVG, 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 46 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 OWiG.“
zfs 8/2014, S. 473 - 474