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Die Regulierung von Personenschäden im außergerichtlichen Bereich wird häufig durch Abschluss eines Risikovergleichs beendet. Bei dessen interessengerechten Abschluss kann er für beide Vertragsteile Vorteile haben. Der Geschädigte erhält einen erheblichen Betrag, der möglicherweise deutlich höher ist, als er in einem gerichtlichen Verfahren nach einer Beweisaufnahme durchsetzbar wäre. Der mit der Regulierung befasste Versicherer kann wegen der Wirkung der endgültigen Abfindung die Schadenakte schließen. So der Idealfall. Der "Problemfall" entsteht, wenn eine der Vertragsparteien sich im Nachhinein ungerecht behandelt fühlt. Sei es, weil Folgeverletzungen eintreten, sei es, weil eine andere Vorstellung von der Reichweite des Vereinbarten besteht. In diesen Fällen stellt sich die Frage der Reichweite eines Abfindungsvergleichs.
A. Einleitung
Entschließt sich ein Unfallgeschädigter, sich seine Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall außergerichtlich endgültig durch einen Abfindungsvertrag vom gegnerischen Versicherer entschädigen zu lassen und verzichtet er in der Folge auf weitergehende Ansprüche, verwenden die Versicherer meist ähnliche, respektive gleichlautende Formulierungen eines sog. Risikovergleichs, die üblicherweise überschrieben sind mit "Abfindungserklärung" und
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den Verkehrsunfall definieren, |
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die Schadennummer des Versicherers angeben, |
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den Abfindungsbetrag und – insbesondere – |
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die Formulierung enthalten, dass durch diesen Vergleich alle Ansprüche aus dem Schadenereignis, auch soweit sie sich gegen Versicherte des Versicherers richten, gleichgültig,
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ob sie bekannt oder unbekannt sind, |
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ob sie voraussehbar sind oder nicht, |
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für jetzt und für alle Zukunft endgültig und vollständig abgefunden sind. |
Diese Formulierungen, die in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden, unterliegen der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Hinsichtlich ihrer Wirksamkeit bestehen – soweit ersichtlich – keine Einwände, solange nicht überraschend weitere Ansprüche als gegenüber dem mit der Regulierung befassten Versicherer und den bei diesem versicherten Personen erfolgen.
B. Umfang und Geltungsbereich des Abfindungsvergleichs
Anwendungsbereich des Abfindungsvergleichs sind vor allem Personenschäden.
Es erfolgt hier in der Regel eine Kapitalabfindung, die meist von den Faktoren
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Schmerzensgeldhöhe, |
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Laufzeit der Rente, |
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Verzinsung und |
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ggf. Änderungen der Rentenhöhe |
bestimmt werden. Bei Abschluss eines Risikovergleichs übernimmt der Berechtigte das Risiko, dass die für die Berechnung der Kapitalabfindung maßgeblichen Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Lässt der Wortlaut eine einschränkende Auslegung nicht zu, ist jede Nachforderung für unvorhergesehene Schäden ausgeschlossen.
Dabei umfasst eine Abfindungserklärung gegen Zahlung eines Kapitalbetrags aufgrund der eindeutigen Formulierung auch diejenigen Schäden, mit denen der Geschädigte beim Abschluss eines Risikovergleichs nicht gerechnet hat. Nicht abgefunden werden können Ansprüche, die sich nicht in der Verfügungsgewalt des Berechtigten befinden, beispielsweise weil sie im Unfallzeitpunkt auf Sozialleistungsträger übergegangen sind. Meist fragen Versicherer im Rahmen des Abschlusses des Vergleichs nach weiteren Leistungsträgern, die Zahlungen im Rahmen des Unfalls erbracht haben. Zu beachten ist, dass indes kongruente Ansprüche, die erst mit Leistungserbringung auf den Drittleistungsträger übergehen, von der Abfindungserklärung umfasst sind.
I. Anfechtung des Vergleichs
Es besteht, wie bei jeder anderen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, mit der ein Vertrag abgeschlossen wird, die Möglichkeit, diese wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anzufechten. Der Anwendungsbereich dürfte indes in der Praxis verschwindend gering sein. Da der Berechtigte einen Verzicht auf künftige Ansprüche erklärt – und zwar unabhängig von deren Kenntnis oder Entstehungszeitpunkt – und es das Wesen des Risikovergleichs ist, dass durch einen Pauschalbetrag auch künftige Risiken, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht übersehbar sind, abgefunden werden, dürften die auf § 119 BGB ("Irrtumsanfechtung") gestützten Anfechtungserklärungen sich als unbeachtlicher Motiv- oder Kalkulationsirrtum erweisen, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Denn das zwischen den Parteien gefundene Ergebnis kann nicht nachträglich infrage gestellt werden, wenn eine der Vergleichsparteien aufgrund künftiger, nicht voraussehbarer Entwicklung feststellt, dass ihre Beurteilung und die Ei...