[6] "… Zu Recht habe das AG dem Kl. im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses einen restlichen Zahlungsanspruch i.H.v. 1.846,07 EUR zugesprochen. Es sei dabei für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile so vorgegangen, dass es von dem – um die Zulassungs- und Überführungskosten bereinigten – Bruttokaufpreis i.H.v. 75.795 EUR ausgegangen und den Wert der Gebrauchsvorteile nach der von keiner der Parteien in Frage gestellten kilometeranteiligen Wertminderung errechnet habe. Die Differenz zwischen dem nach der üblichen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. erwartete Gesamtfahrleistung) errechneten Wert der Gebrauchsvorteile i.H.v. 7.384,25 EUR und dem von der Bekl. angerechneten Betrag von 9.230,32 EUR belaufe sich auf 1.846,07 EUR. Dieser Betrag stehe dem Kl. noch zu."
[7] Entgegen der Auffassung der Bekl. sei zusätzlich zu dem vom AG ermittelten Nutzungswert von 7.384,25 EUR nicht noch die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag i.H.v. 1.403,30 EUR in Ansatz zu bringen. Allerdings sei die Frage, ob die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Nutzungsvergütung nur einmal – nämlich durch Zugrundelegung des Bruttokaufpreises – zu veranschlagen sei, oder ein zweites Mal durch den Aufschlag auf den auf der Basis des Bruttokaufpreises errechneten Nutzungswert, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Brandenburgischen OLG (Urt. v. 28.11.2007, juris) an, das einen zweimaligen Ansatz der Umsatzsteuer für falsch halte.
[8] Die sonach vom AG dem Kl. mit Recht zugesprochene Forderung von 1.846,07 EUR vermindere sich jedoch um den Betrag von 241 EUR, mit welchem die Bekl. in der Berufungsinstanz die Aufrechnung erklärt habe, die auch durchgreife. Die dem Kl. zustehende Hauptforderung des Kl. reduziere sich damit auf 1.605,07 EUR.
[9] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[10] Im Revisionsverfahren ist nur noch im Streit, ob zu dem von den Vorinstanzen auf der Grundlage des (bereinigten) Bruttokaufpreises von 75.795 EUR zutreffend errechneten Nutzungswert i.H.v. 7.384,25 EUR die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag i.H.v. 1.403,30 EUR hinzu kommt und damit von dem zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat das BG dies mit Recht verneint.
[11] 1. Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen (st. Rspr.; Senatsurt. v. 26.6.1991 – BGHZ 115, 47, 49 ff. = ADAJUR-Dok.Nr. 908; v. 2.6.2004 – NJW 2004, 2299 unter II 3 = DAR 2004, 515 insoweit nicht abgedr. in BGHZ 159, 215).
[12] Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Anknüpfung an den Bruttokaufpreis bei einer Bewertung des Gebrauchsnutzens in Abhängigkeit vom Kaufpreis und von der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer dem Interesse der Vertragsbeteiligten entspricht. Denn im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander hat der Käufer den Bruttokaufpreis zu entrichten. Dann aber kann im Verhältnis der Vertragspartner zueinander auch der als Bewertungsmaßstab heranzuziehende Kaufpreis nur der Bruttopreis sein. Andernfalls würde der Verkäufer eine verhältnismäßig geringere Nutzungsvergütung erhalten, als sie dem Wert des von ihm zurückzuerstattenden Kaufpreises entspricht. Das wird besonders deutlich, wenn der Gebrauch durch den Käufer nahezu oder vollständig die mögliche Nutzungszeit erreicht. In diesem Fall würde der Verkäufer weniger als den Kaufpreis erhalten, obwohl der Gebrauchswert völlig aufgezehrt ist und der vertragsmäßige Bruttopreis voll an den Käufer zurückgezahlt werden muss (Senatsurt. v. 26.6.1991, a.a.O. S. 51 f.).
[13] 2. Aus dieser Rspr. des Senats hat das BG mit Recht hergeleitet, dass zu dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises ermittelten Nutzungswertersatz nicht noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist; diese ist vielmehr von dem auf diese Weise ermittelten Nutzungswertersatz bereits umfasst (ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2007 – 4 U 68/07, juris Rn 25 ff.; KG DAR 2013, 514, 515 f.). Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.
[14] a) Wie die Revision selbst einräumt, hat der Senat bereits in seinem Urt. v. 26.6.1991 (a.a.O. S. 52) den Gebrauchswert auf der Grundlage des Bruttokaufpreises und nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur höchstmöglichen Nutzungsdauer errechnet, ohne den so ermittelten Gebrauchswert um die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag zu erhöhen. Die Entscheidung des BG steht mithin im Einklang mit der Rspr. des Senats.
[15] Insbesondere stehen die Ausführungen des BG zur Anknüpfung der Wertminderung an den (Netto-)Sachwert entgegen der Auffassung der Revision nicht im Widerspruch zum genannten Senatsurteil. Hierbei handelt es sich nur um eine hypothetische Kontrollrechnung des BG, die verdeutlicht, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile in verschiedener Weise – mit jeweils gleichem Ergebnis – berück...