BGB § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Leitsatz
Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen.
BGH, Urt. v. 9.4.2014 – VIII ZR 215/13
Sachverhalt
Der Kl. kaufte von der Bekl. einen Pkw zum Preis von 75.759 EUR brutto zuzüglich Überführungs- und Zulassungskosten. Wegen verschiedener Mängel des Fahrzeugs machte er die Rückabwicklung des Vertrags geltend, mit der sich die Bekl. einverstanden erklärte. Die Bekl. erstattete dem Kl. einen Betrag von 67.664,69 EUR. Die Bekl. hatte für die vom Kl. mit dem Fahrzeug gefahrenen 24.356 Kilometer einen Nutzungswert von 9.230,32 EUR errechnet und diesen Betrag von dem zu erstattenden Bruttokaufpreis abgezogen.
Mit der Klage hat der Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung weiterer 3.759,47 EUR nebst Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 213,33 EUR begehrt. Das AG hat die Bekl. verurteilt, an den Kl. 1.846,07 EUR nebst Zinsen zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 126,68 EUR freizuhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das LG hat auf die Berufung der Bekl. unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Verurteilung der Bekl. hinsichtlich der Hauptforderung auf 1.605,07 EUR nebst Zinsen ermäßigt. Die Bekl. wendet sich mit ihrer vom BG zugelassenen Revision gegen ihre Verurteilung und verfolgt die Abweisung der Klage in Höhe weiterer 1.403,30 EUR. Der BGH folgte der Begründung des Berufungsurteils und wies die Revision zurück.
Zur Begründung führte der BGH Folgendes aus:
2 Aus den Gründen:
[6] "… Zu Recht habe das AG dem Kl. im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses einen restlichen Zahlungsanspruch i.H.v. 1.846,07 EUR zugesprochen. Es sei dabei für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile so vorgegangen, dass es von dem – um die Zulassungs- und Überführungskosten bereinigten – Bruttokaufpreis i.H.v. 75.795 EUR ausgegangen und den Wert der Gebrauchsvorteile nach der von keiner der Parteien in Frage gestellten kilometeranteiligen Wertminderung errechnet habe. Die Differenz zwischen dem nach der üblichen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. erwartete Gesamtfahrleistung) errechneten Wert der Gebrauchsvorteile i.H.v. 7.384,25 EUR und dem von der Bekl. angerechneten Betrag von 9.230,32 EUR belaufe sich auf 1.846,07 EUR. Dieser Betrag stehe dem Kl. noch zu."
[7] Entgegen der Auffassung der Bekl. sei zusätzlich zu dem vom AG ermittelten Nutzungswert von 7.384,25 EUR nicht noch die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag i.H.v. 1.403,30 EUR in Ansatz zu bringen. Allerdings sei die Frage, ob die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Nutzungsvergütung nur einmal – nämlich durch Zugrundelegung des Bruttokaufpreises – zu veranschlagen sei, oder ein zweites Mal durch den Aufschlag auf den auf der Basis des Bruttokaufpreises errechneten Nutzungswert, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Brandenburgischen OLG (Urt. v. 28.11.2007, juris) an, das einen zweimaligen Ansatz der Umsatzsteuer für falsch halte.
[8] Die sonach vom AG dem Kl. mit Recht zugesprochene Forderung von 1.846,07 EUR vermindere sich jedoch um den Betrag von 241 EUR, mit welchem die Bekl. in der Berufungsinstanz die Aufrechnung erklärt habe, die auch durchgreife. Die dem Kl. zustehende Hauptforderung des Kl. reduziere sich damit auf 1.605,07 EUR.
[9] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[10] Im Revisionsverfahren ist nur noch im Streit, ob zu dem von den Vorinstanzen auf der Grundlage des (bereinigten) Bruttokaufpreises von 75.795 EUR zutreffend errechneten Nutzungswert i.H.v. 7.384,25 EUR die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag i.H.v. 1.403,30 EUR hinzu kommt und damit von dem zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat das BG dies mit Recht verneint.
[11] 1. Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen (st. Rspr.; Senatsurt. v. 26.6.1991 – BGHZ 115, 47, 49 ff. = ADAJUR-Dok.Nr. 908; v. 2.6.2004 – NJW 2004, 2299 unter II 3 = DAR 2004, 515 insoweit nicht abgedr. in BGHZ 159, 215).
[12] Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Anknüpfung an den Bruttokaufpreis bei einer Bewertung des Gebrauchsnutzens in Abhängigkeit vom Kaufpreis und von der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer dem Interesse der Vertragsbeteiligten entspricht. Denn im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander hat der Käufer den Bruttokaufpreis zu entrichten. Dann aber kann im Verhältnis der Vertragspartner zueinander auch der als Bewertungsmaßstab heranzuziehende Kaufpreis nur der Bruttopreis sein. Andernfalls würde der Verkäufer eine verhältnismäßig geringere Nutzungsvergütung erhalten, als sie dem Wert des von ihm zurückzuerstattenden Kaufpreises entsp...