Der Kl. hatte vor dem LG Göttingen Zahlungsklage über 362.798,60 EUR erhoben. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, in dem sich die Parteien auch über nicht anhängige Ansprüche mit einem Wert von wohl 2 Mio. EUR einigten. Auf Antrag einer Partei, die den Vergleich angefochten hatte, wurde der Rechtsstreit fortgeführt. Dabei stritten die Parteien darüber, ob der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet war. Im Berufungsverfahren hat das OLG Braunschweig die Zahlungsklage abgewiesen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. zurückgewiesen und den Streitwert durch Beschl. v. 8.4.2014 auf 362.798,60 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat der BGH zurückgewiesen.

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