AKB 2008 A 1.5. A 2.18 D 2
Leitsatz
1. Zur Wirksamkeit von Klauseln in der Kaskoversicherung, nach denen kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Rennen und für Unfälle auf Fahrten auf Motorsportrennstrecken.
2. Zur Verletzung von Obliegenheiten in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung durch unklare Angaben über den Ort des Unfallgeschehens.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.4.2014 – 12 U 149/13
Sachverhalt
Die Kl. verlangt von ihrem KA- und KH-VR Leistungen wegen eines Unfallereignisses v. 4.4.2012 auf der Nordschleife des Nürburgrings. Nach dem Versicherungsvertrag bestand in der KH-Versicherung kein Versicherungsschutz für vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden sowie für Schäden, die bei Beteiligung an Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam (AKB 2008 A 1.5.). In der KA-Versicherung bestand darüber hinaus kein Versicherungsschutz für Schäden bei Fahrten auf Motorsportrennstrecken.
Der Kl. nahm am 4.4.2012 an einer Veranstaltung des Deutschen Sportfahrerkreises auf dem Nürburgring teil, die der "Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik" diente und bei der er in der Nordschleife von der Fahrbahn abkam und nicht nur sein Kfz, sondern auch die Leitplanken erheblich beschädigte. In der Schadenanzeige kreuzte er zunächst als Unfallort "innerhalb geschlossener Ortschaft" (bei 115 km/h) und "Straße" an, korrigierte das auf Rückfrage und erläuterte, der Unfall habe sich einer Besichtigung während einer Touristenfahrt ereignet.
2 Aus den Gründen:
" … A. Berufung der Kl."
Zutreffend geht das LG davon aus, dass der Kl. ein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Kaskoschadens wegen Beschädigung des versicherten Fahrzeugs bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insb. nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 S. 1 VVG. Einer Leistungspflicht der Bekl. steht insoweit der Risikoausschluss gem. Ziffer A.2.18.2 AKB entgegen.
(Wirksamkeit des Ausschlusses A.2.18.2 AKB: Fahrten auf Motorsportrennstrecken)
1. Entgegen der Ansicht der Kl. ist die Ausschlussklausel in der konkret vorliegenden Form wirksam. Insbesondere liegt angesichts der Gestaltung und Formulierung des Risikoausschlusses weder eine überraschende (§ 305c Abs. 1 BGB) noch eine intransparente oder die Kl. in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende (§ 307 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) Klausel vor.
a. Überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB ist eine Bestimmung, die nach den Umständen, insb. nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. So liegt der Fall hier nicht. Bereits nach der drucktechnischen Gestaltung der Versicherungsbedingungen ist der Risikoausschluss – im Abschnitt unter der im Fettdruck gefassten Überschrift “A.2.18 – Was ist nicht versichert?‘ – für den VN ohne weiteres als Einschränkung des Leistungsumfanges des VR zu erkennen.
Die Klausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb überraschend, weil sich in denselben AKB für den Bereich der Haftpflichtversicherung eine hiervon abweichende Risikoausschlussklausel findet. Die Kraftfahrtversicherung ist eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbstständiger Versicherungsverträge, weshalb Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen für die jeweilige Sparte jeweils getrennt zu prüfen sind. … Dass für die einzelnen in der Kraftfahrtversicherung zusammengefassten Versicherungsbereiche auch die Frage des Risikoausschlusses jeweils selbstständig – nach den für die jeweilige Sparte einschlägigen Versicherungsbedingungen – zu prüfen ist, ist keineswegs ungewöhnlich, sondern entspricht gerade ihrem Rechtscharakter als jeweils rechtlich selbstständigen Versicherungsverträgen.
Die Risikoausschlussklausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, weil der durchschnittliche VN inhaltlich mit einer solchen Regelung in den Versicherungsbedingungen nicht rechnen müsste. Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses insb. durch die konkrete Eingrenzung des versicherten Risikos – was dem durchschnittlichen VN ohne weiteres bewusst sein muss – üblicher Inhalt allgemeiner Versicherungsbedingungen.
b. Der in den Versicherungsbedingungen für den Bereich der Kaskoversicherung vereinbarte Risikoausschluss benachteiligt die Kl. auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
(1) Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt vorliegend – entgegen der Ansicht der Kl. – nicht deshalb vor, weil die Klausel nicht klar und verständlich wäre (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Soweit die Kl. geltend gemacht, für den durchschnittlichen VN sei angesichts der mehrfachen Risikoausschlussregelungen in den AKB schon nicht hinreichend deutlich erkennbar, welchen Ausschlussregelungen das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der ...