"I. Die statthafte (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG) sowie auch im Übrigen zulässige und wegen der in der Hauptverhandlung v. 29.11.2013 wirksam erklärten Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 Abs. 2 OWiG) nur noch diesen betreffende Rechtsbeschwerde erweist sich – zumindest vorläufig – als begründet."
1. Das AG hat zutreffend erkannt, dass aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheids gem. §§ 24, 25 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 26a StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.8 der Tab. 1c zum BKat neben der Anordnung einer Geldbuße i.H.v. 280 EUR an sich die Verhängung eines Regelfahrverbots für die Dauer von 2 Monaten wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Betracht kam. Allerdings hält die Begründung, aufgrund derer sich das AG abweichend von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot von 2 Monaten zur Verhängung eines Fahrverbots für die Dauer lediglich eines Monats veranlasst gesehen hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. Aufgrund der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG indiziert, so dass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme bedarf (BGHSt 38, 125/130 und 231/235; BayObLG VRS 104, 437/438; st. Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284/285). Zu diesen Rechtsfolgen zählt jedoch nicht nur die Frage, ob gegen einen Betr. “in der Regel‘ ein Fahrverbot zu verhängen ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 BKatV), sondern auch, wie sich aus § 4 Abs. 1 S. 2 BKatV ergibt, die “in der Regel‘ festzusetzende Dauer des aufgrund einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG verwirkten Fahrverbots (OLG Bamberg, Beschl. v. 11.4.2006 – 3 Ss OWi 354/06 = zfs 2006, 533 ff. und v. 18.3.2009 – 3 Ss OWi 196/09 = DAR 2009, 401 f.).
3. Ebenso wie von der Verhängung eines Regelfahrverbots nur dann gänzlich abgesehen werden kann, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betr. anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt, ist der Tatrichter vor einer Verkürzung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regeldauer des Fahrverbots gehalten zu prüfen, ob der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, die ausnahmsweise die Abkürzung rechtfertigen können und daneben eine angemessene Erhöhung der Regelbuße als ausreichend erscheinen lassen. Hier wie dort können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine Ausnahme zu rechtfertigen (OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.).
4. Auch die Frage der Dauer eines zu verhängenden Fahrverbots liegt hierbei grds. im Verantwortungsbereich des Tatrichters, der innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. In Zweifelsfällen hat das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatrichters zu respektieren, und zwar auch dann, wenn es selbst hinsichtlich der Frage der Fahrverbotsdauer zu einem abweichenden Ergebnis gelangte.
5. Den vorstehenden Anforderungen wird das angegriffene Urteil hier nicht gerecht:
a) Zwar hat sich das AG auch hinsichtlich der Frage der Fahrverbotsdauer zu Recht mit den unmittelbaren und mittelbaren beruflichen und wirtschaftlichen Folgen eines zweimonatigen Fahrverbots für den Betr., der neben seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer im Schichtdienst zusammen mit seiner Ehefrau und mit Unterstützung einer Aushilfskraft einen Döner-Imbiss betreibt, auseinandergesetzt, nachdem der Betr. bestimmte, gerade von einem die Mindestdauer von 1 Monat überschreitenden Fahrverbot ausgehende Konsequenzen für seine selbstständige Existenz geltend gemacht hat. Die Befassung hiermit gebot das mit Verfassungsrang ausgestattete rechtsstaatliche Übermaßverbot (OLG Bamberg a.a.O.).
b) Allerdings verdeutlichen die Urteilsgründe schon nicht, warum der Betr. zwar ein einmonatiges Fahrverbot “irgendwie überbrücken‘ könnte, bei einem Fahrverbot von 2 Monaten Dauer aber “hierfür keine Möglichkeit‘ mehr bestehen sollte. Unklar bleibt ferner, warum der nach den Feststellungen gewissermaßen “rund um die Uhr‘ arbeitende Betr. selbst unter Berücksichtigung des für sich genommen nicht aussagekräftigen Restschuldenstands aus der selbstständigen Existenzgründung sowie den angegebenen Arbeits- und Öffnungszei...