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zfs 08/2014, Verneinte Verpflichtung der straßenverkehrssicherungspflichtigen Gemeinde zu Schutzmaßnahmen gegen natürlichen Astbruch

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BGB § 839; ThürStrG § 10 Abs. 1

Leitsatz

Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grds. zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen – wie z.B. bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.

BGH, Urt. v. 6.3.2014 – III ZR 352/13

Sachverhalt

Der Kl. nimmt die beklagte Stadt wegen eines auf seinen Pkw herabgefallenen Astes auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kl. stellte seinen Pkw auf einem Parkplatz vor der von ihm in einem Wohnblock bewohnten Wohnung in der Nähe von an den Parkplatz angrenzenden Pappeln ab. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass von einer der Pappeln ein grün belaubter Ast auf sein Auto gefallen war. Das LG hat die Klage auf Ersatz des dem Kl. entstandenen Schadens abgewiesen. Das BG hat die Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Kl. von einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die vom BG zugelassene Revision der Bekl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

2 Aus den Gründen:

[7] "… 1. Nach der st. Senats-Rspr. (vgl. nur Urt. v. 21.12.1961 – III ZR 192/60, LM Nr. 3 zu RNatSchG; v. 21.1.1965 – III ZR 217/63, VersR 1965, 475, 476 und v. 4.3.2004 – III ZR 225/03, NJW 2004, 1381; s. auch BGH, Urt. v. 30.10.1973 – VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89 f.) erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die den V...

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  Leitsatz (amtlich) a. Der Träger der Straßenbaulast ist in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherungspflicht gehalten, im Bereich von Parkplätzen hohe Pappeln zu entfernen, da diese auch in gesundem Zustand dazu neigen, Äste abzuwerfen. b. ...

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