"… [4] II. Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg."
[5] Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG den auf GKG-KV Nr. 9002 gestützten Kostenansatz aufgehoben. Ebenso wie das LG schließt sich Senat der im Beschl. v. 21.6.2016 judizierten Auffassung des Hanseatischen OLG Hamburg (AGS 2016, 518 = JurBüro 2016, 643) an, wonach die Auslagen für Zustellungen an Streitverkündete unter die pauschale Abgeltungsregelung des GKG-KV Nr. 9002 fallen (so auch: Althammer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 72 ZPO Rn 12; a.A. LG Hamburg [dem Beschluss des OLG Hamburg vom 21.6.2016 vorausgehend], Beschl. v. 10.5.2016 – 330 O 416/15). Auf die von dem LG in der angegriffenen Entscheidung im Einzelnen wiedergegebenen Gründe des Beschlusses des OLG Hamburg wird Bezug genommen. Die nach § 73 S. 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Streitverkündeten erfolgt in dem Rechtsstreit, für den Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, erhoben werden. Bei den hierfür entstehenden Auslagen handelt sich damit um solche, die für eine nach der Prozessordnung vorgeschriebene Zustellung durch Zustellungsurkunde angefallen sind (vgl. Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeit und des Familienverfahrens, 11. Aufl., KV Nr. 9002 Rn 35). Auch für den Rechtsanwalt der streitverkündenden Partei gehört die Streitverkündung zum Rechtszug und wird daher durch die in dem Rechtsstreit, in welchem die Streitverkündung vorgenommen wird, anfallenden Gebühren der Nr. 3100 ff. VV RVG abgegolten (Musielak/Voit/Weth, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 72 Rn 10; Althammer, a.a.O.; Saenger, ZPO, § 72 Rn 14, beck-online).
[6] Soweit die Vertreterin der Staatskasse unter Hinweis auf Rspr. des BGH (NJW 2011,1078) mit der Beschwerde geltend macht, Kosten der Streitverkündung gehörten nicht zu den Kosten des anhängigen Rechtsstreits und fielen dem Streitverkünder zur Last (so auch Althammer, a.a.O. § 73 Rn 1; MüKoZPO/Schultes, 5. Aufl. 2016, § 72 Rn 21), ergibt sich für die Beschwerdeentscheidung nichts anderes. Zu Recht weist das LG in der Nichtabhilfeentscheidung darauf hin, dass die Frage, ob Auslagen den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ff. ZPO zuzurechnen sind, zu unterscheiden ist von der Frage, ob Zustellungsauslagen in die sich am Streitwert orientierenden Gebühren i.S.v. GNotKG KV Nr. 9002 mit einkalkuliert sind und daher nicht extra erhoben werden, wenn im Rechtszug nicht mehr als zehn Zustellungen anfallen. …“