In dem vor dem LG Heilbronn geführten Rechtsstreit hat das Gericht drei Streitverkündungsschriften förmlich mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kostenbeamte des LG hat nach Beendigung des Rechtsstreits gegen die Kostenschuldnerin, die Beklagte, unter anderem Zustellungsauslagen nach Nr. 9002 GKG KV i.H.v. 10,50 EUR für die Zustellung dieser Streitverkündungsschriften in Ansatz gebracht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung hat die Beklagte geltend gemacht, die Zustellungsauslagen seien nicht in Ansatz zu bringen, da im Rechtszug nicht mehr als zehn Zustellungen angefallen seien. Das LG Heilbronn hat der Erinnerung der Beklagten stattgegeben und den Gerichtskostenansatz um die beanstandeten Zustellungsauslagen i.H.v. 10,50 EUR ermäßigt. Die hiergegen von der Vertreterin der Staatskasse eingelegte, vom LG Heilbronn zugelassene, Beschwerde hatte beim OLG Stuttgart keinen Erfolg.

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