1. Jedenfalls wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die Messserie des gesamten Messtages benötigt, um gutachterlich beurteilen zu können, ob ein standardisiertes Messverfahren vorlag, ist die Bußgeldbehörde nach Beschluss des Gerichts verpflichtet, die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen.

2. Der Herausgabe der Daten der Messserie an den gerichtlich bestellten Sachverständigen stehen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

LG Konstanz, Beschl. v. 18.9.2018 – 4 Qs 57/18

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