"… [5] a) Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kl. habe keinen Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens, weil es sich bei der Kollision der Fahrzeuge um ein zwischen den Beteiligten verabredetes Geschehen, also gerade nicht um einen Unfall, gehandelt habe. Nach einer Gesamtschau aller feststehenden Umstände sei es davon überzeugt, dass ein "gestellter Unfall" vorliege, bei dem die Beschädigung des Fahrzeugs mit Einwilligung des Kl. erfolgt sei."
[6] Seine Überzeugung hat das BG auf eine Reihe von Indizien gestützt. So habe sich der "Unfall" zur Nachtzeit an einer Stelle ereignet, an der nicht mit viel Verkehr und Zeugen zu rechnen gewesen sei. Beim beschädigten Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Mittel- bzw. unteren Oberklasse gehandelt. Der Kl. habe den Schaden fiktiv abgerechnet, wobei von einem finanziellen Gewinn für ihn auszugehen sei. Das beschädigte Fahrzeug sei erst kurz vor dem Unfall auf den Kl. zugelassen worden. Beim eingetretenen Schaden habe es sich um einen Streifschaden gehandelt, was für manipulierte Unfälle typisch sei. Beim Geschehensablauf handle es sich um einen einfach gelagerten Verkehrsvorgang, der leicht und ohne Gefahr, sich in Widersprüche zu verwickeln, geschildert werden könne und bei dem ohne Zweifel die Schuld und Schadensersatzpflicht der Versicherungsnehmerin der Bekl. feststehe. Als weiteres Indiz für einen gestellten Unfall sei das Verhalten des Kl. bei der Abrechnung des Schadens und dessen Geltendmachung gegenüber dem Bekl. heranzuziehen; so habe er etwa das Vorliegen eines Vorschadens am Fahrzeug sowohl gegenüber dem Privatsachverständigen als auch gegenüber dem Bekl. verschwiegen. Schließlich habe der Kl. die vom Bekl. gewünschte Nachbesichtigung durch einen von diesem benannten Fachmann nicht ermöglicht. Dass der Kl. nach dem Unfall die Polizei gerufen habe, spreche unter den Umständen des Streitfalls nicht gegen einen manipulierten Unfall. Gleiches gelte für den Umstand, dass der vom Sachverständigen als möglich dargestellte Unfallhergang eine nicht unerhebliche Gefährdung der Fahrzeuginsassen mit sich gebracht habe.
[7] b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das BG habe sich im Rahmen seiner Würdigung unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit der beweisbewehrten Behauptung des Kl. auseinandergesetzt, er habe die Unfallgegnerin nicht gekannt.
[8] aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (Senat, Beschl. v. 26.9.2017 – VI ZR 81/17, VersR 2018, 247 Rn 11).
[9] bb) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, hat das BG die in der Berufungserwiderung aufgestellte beweisbewehrte Behauptung des Kl. nicht berücksichtigt, wonach er die Unfallverursacherin nicht gekannt habe. Zwar hat es die Behauptung, bei der es sich um ein zentrales Argument des Kl. gegen das Vorliegen eines verabredeten Unfalls handelte, im Rahmen der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils wiedergegeben. Eine Inhaltliche Auseinandersetzung mit ihr fehlt aber. Weder lässt sich den Gründen des Berufungsurteils entnehmen, ob das BG die Behauptung des Kl. für unerheblich oder widerlegt erachtet hat, noch, warum es, sollte es sie für widerlegt erachtet haben, davon ausgegangen ist, von der beantragten Vernehmung des ehemaligen Kl. zu 2 als Zeuge absehen zu können.
[10] cc) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das BG bei der gebotenen Berücksichtigung des dargestellten Vortrags zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. …“