Vgl. OLG Köln zfs 2018, 195; Röttger zfs 2018, 184 f.

1) Die vorbildlich begründete Entscheidung des OLG Hamm stellt eine überzeugende Bearbeitung der Konstellation des verabredeten gestellten Unfalls dar. Dass die Begründung der Einwilligung der an dem – angeblichen – Unfall Beteiligten nicht im Wege des Anscheinsbeweises, sondern allein durch eine Indizbeweisführung erfolgen kann, ist der zutreffende Ausgangspunkt der Entscheidung des Senats (vgl. POLG München zfs 2013, 336, Eggert, in: Ludovisi/Eggert/Burhoff, "Praxis des Straßenverkehrsrechts", 6. Auflage, § 12, Rdn 116.

2) Die danach erforderliche Gesamtschau aller Umstände des Schädigungsvorgangs ist nicht deshalb entbehrlich, wenn davon ausgegangen wird, dass der angeblich Geschädigte sich die unrichtige Aussage des Zeugen zu den Details des Schadensvorfalls zu den von den beteiligten Fahrzeugen eingehaltenen Geschwindigkeiten zu eigen gemacht hat. Dass die Angabe des Zeugen, wonach die Fahrzeuge Normalgeschwindigkeiten einhielten, ist nach den nicht zu bezweifelnden Feststellungen widerlegt. Legt man weiter zugrunde, dass der Kl. diese von ihm für vorteilhaft gehaltene Aussage des Zeugen sich zu eigen machte, könnte sich der Eindruck aufdrängen dass der Kl. damit den Nachweis des äußeren Tatbestandes eines Unfallereignisses nicht erbracht habe, seine Schilderung der Details der Kollision von der durch den Gutachter ermittelten Art und Weise abwichen. Das ist deshalb zu verneinen, weil Einzelheiten des Unfallmechanismus keine "essentiellen Elemente des Klagegrundes" sind (OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1347; zustimmend Eggert, a.a.O., Rdn 102.

3) Ein besonders "werthaltiges" Indiz stellt eine bereits vor dem Schadensereignis liegende Bekanntschaft oder Freundschaft der an dem angeblichen Unfallereignis Beteiligten dar (Eggert, a.a.O., Rdn 109: vgl. auch KG VRS 109, 168; OLG Schleswig NJW-RR 2011, 176). Das Kammergericht hat das Bestehen von "Manipulationshelferringen" festgestellt, bei denen Dritte spätere Manipulationsbeteiligte zum Stellen von angeblichen Unfällen zusammenführten (vgl. KG NZV 2003, 231). Dass die frühere Bekanntschaft späterer Beteiligter an einem vorgetäuschten Unfallereignis als belastendes Moment gesehen wird, zeigt das Bestreben, diese wahrheitswidrig zu leugnen (vgl. OLG München zfs 2013, 336). Dass eine frühere Bekanntschaft oder Freundschaft die spätere einvernehmliche Unfallmanipulation erleichtert, liegt auf der Hand.

4) Mit Recht hat der Senat in die Bildung der Indizkette auch die nicht plausible "Legende" zur Fahrt zu dem späteren angeblichen Unfallort ohne gesicherte Aussicht auf ein konkretes Geschäft und das nicht nachvollziehbare Fahrverhalten des Sohns des Kl. einbezogen. Die belastenden Indizien ergaben bei der Gesamtschau einen für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. zu dieser Umschreibung des geführten Beweises nach § 286 ZPO BGHZ 53, 245; BGH NJW 2004, 777).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 8/2019, S. 434 - 437

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