Ein Hauptkritikpunkt am bisherigen Schmerzensgeldsystem ist, dass zwar die beiden Hauptkriterien der Ausgleichsfunktion und Genugtuungsfunktion im allgemeinen Teil benannt werden. Es werden also die Kriterien, wie Dauerschaden, psychische Primär- und Folgeschäden, soziale Belastungen, Alter des Verletzten als auch Verschulden des Schädigers und der Anlass des Unfalls thematisiert, gleichwohl tauchen diese Kriterien sauber subsummiert in der Urteilsbegründung nicht auf. Insofern sind die aufgeführten Urteile in den gängigen Schmerzensgeldtabellen intransparent. Es fehlt demnach ganz konkret eine übersichtliche Bemessungsgrundlage inwieweit die verschiedenen Kriterien der beiden Doppelfunktionen des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden oder nicht. Dies fehlt schon im Urteil und setzt sich in der Schmerzensgeldsammlung fort.

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