"… [7] 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht die Vorschriften über den Werkvertrag, sondern die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden. Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifizierung der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht."
[8] a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass aufgrund der von der Kl. versprochenen Leistungen nicht die – als Werkleistung anzusehende – Anbringung der Werbung auf dem Fahrzeug, sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche als vertragscharakteristische Leistung im Vordergrund steht (vgl. Senatsurt. v. 28.3.2018 – XII ZR 18/17, juris Rn 10).
[9] b) Die rechtliche Einordnung der vertragscharakteristischen Leistung wird nicht bereits durch die im Auftragsformular verwendeten – weithin offenen – Begriffe wie "Werbemaßnahme", "Werbelaufzeit" bestimmt. Entscheidend für die rechtliche Einordnung sind vielmehr die konkret geschuldeten Leistungen. Sie bestehen nach dem Vertragsinhalt darin, die auf einem näher festgelegten Werbefeld anzubringende Beschriftung über die gesamte Vertragsdauer dort angebracht zu halten, um im laufenden Geschäftsbetrieb der sozialen Institution einen Werbeeffekt zu ermöglichen. Während die Kl. sich verpflichtete, eine bestimmte Fläche auf dem ihr gehörenden Fahrzeug für eine bestimmte Dauer zur werbemäßigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, war geleichzeitig offenkundig, dass sie auf den konkreten Einsatz des Fahrzeugs nach Ort und Zeit keinen Einfluss hatte. Wie das Landgericht selbst hervorhebt, konnte die Kl. aus der Natur der Sache heraus keine Vorfestlegung des zeitlichen und räumlichen Einsatzes des Fahrzeugs treffen, sondern lediglich die Zurverfügungstellung der Werbeflächen als solche versprechen. Insoweit sprechen gerade die vom Landgericht hervorgehobenen Umstände gegen einen bestimmten, werkvertragsmäßig versprochenen Erfolg, sondern vielmehr dafür, dass sich die Vertragspflicht auf dasjenige beschränkte, was in der Hand der Kl. lag, nämlich die Zurverfügungstellung der Werbefläche als solche.
[10] In der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf dem der Kl. gehörenden Fahrzeug liegt eine Gebrauchsüberlassung gem. § 535 BGB, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf (vgl. Senatsurt. v. 17.7.2002 – XII ZR 86/02, NJW 2002, 3322 f. und vom 28.3.2018 – XII ZR 18/17, juris, Rn 10, BGHZ 65, 137, 140 = NJW 1976, 105, 106; BGH Urt. v. 1.2.1989 – VIII ZR 126/88, NJW-RR 1989, 589, 590 m.w.N.). Die Überlassung einer Werbefläche auf einem in Benutzung der Bildungseinrichtung stehenden Kfz unterscheidet sich rechtlich nicht von der Reklame an Straßenbahnen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Mietverhältnis qualifiziert worden ist (BGH Urt. v. 1.2.1989 – VIII ZR 126/88, NJW-RR 1989, 589, 590 und RGZ 141, 99, 102). Soweit der Senat ähnlich gelagerte Werbegestattungen als Rechtspacht eingestuft hat (vgl. Senatsurt. v. 26.1.1994 – XII ZR 93/92, NJW-RR 1994, 558: Driving Range; Senatsbeschl. v. 23.12.1998 – XII ZR 49/97, NJW-RR 1999, 845: Bandenwerbung), führt dies gem. § 581 Abs. 2 BGB ebenfalls zur Anwendung von Mietrecht.
[11] Dem steht auch nicht das Urteil des X. Zivilsenats des BGH vom 19.6.1984 (X ZR 93/83 – NJW 1984, 2406, 2407) entgegen. In jenem Fall lag der Schwerpunkt – anders als im vorliegenden Fall – ersichtlich auf werksvertragstypischen Leistungen.
[12] c) Die Mietsache war auch durch Angabe einer genau bezeichneten Werbefläche in dem Vertrag hinreichend konkret bestimmt. Weiterer Bestimmungen zum konkreten Werbeerfolg bedurfte es entgegen der Ansicht des LG zur Wirksamkeit des Vertrags nicht.
[13] 2. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da noch Feststellungen zur Passivlegitimation des Bekl. zu treffen sind, die dieser mit Hinweis auf ein geschäftsbezogenes Handeln für eine GmbH bestritten hat.“