1) Unter Fortführung seiner bisherigen Rspr. (Nachweise in Rn 10) und unter Abstellen auf den typischen Vertragszweck ordnet der BGH die von dem Eigentümer des Kfz übernommene Verpflichtung zur Erlaubnis der Aufbringung der Werbefläche als mietvertragliche Verpflichtung ein. Für die Frage der Bestimmtheit der Vertragspflichten und die Gewährleistung hat das erhebliche Konsequenzen. Hinsichtlich der Bestimmtheit reicht es aus, dass die Verpflichtung zur Gestattung der Aufbringung der Werbefläche erkennbar ist; bei Mängeln der Erfüllung ist das Gewährleistungssystem des Mietrechts, insb. die Minderung der Vergütung heranzuziehen. Eine Selbstvornahme bei der Beseitigung etwaiger Mängel stößt auf Schwierigkeiten. Zu beachten sind auch Kündigungsvorschriften des Mietrechts.
Straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen der Werbung auf Kfz ordnet § 33 StVO nicht an, wenn die Werbung für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht abträglich ist (vgl. BVerfG NJW 1976, 559; eingehend König, in: Hentschel/König/Dauer "Straßenverkehrsrecht", 45. Aufl., § 343 StVO Rdn 8; vgl. auch BVerwG NJW 1974, 1781).
2) Vertragstypisch für Werbeverträge der vorgestellten Art ist die in zugehörigen AGB getroffene und einbezogene Vereinbarung einer automatischen Verlängerung. In gefestigter Rechtsprechung verwirft der BGH diese Klausel als AGB-widrig.
In der Entscheidung vom 28.3.2018 (XII ZR 18/17) geht der BGH unter Fortführung der Entscheidungen vom 25.10.2017 (NJW 2018, 125) und vom 14.3.2018 (XII ZR 31/17) von Folgendem aus:
Zitat
"… b) Nach dem Wortlaut der streitigen Klausel verlängert sich der Vertrag um weitere fünf Jahre, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf des Vertrags schriftlich gekündigt wird. Die Regelung knüpft somit eine sechsmonatige Kündigungsfrist an das Datum des Ablaufs des Vertrags. Da die anfängliche Vertragslaufzeit auf fünf Jahre festgelegt ist, liegt der Vertragsablauf fünf Jahre nach Vertragsbeginn und endet die Kündigungsfrist sechs Monate davor."
Nicht eindeutig ist hier allerdings der Vertragsbeginn. Nach dem Inhalt des Formularvertrags beginnt die Werbelaufzeit mit der Auslieferung des Fahrzeugs "an den Vertragspartner". Vertragspartner des hier maßgeblichen Vertrags sind die Parteien des Rechtsstreits. An die Kl. wird das Fahrzeug vom Hersteller ausgeliefert um es zunächst mit den Werbetexten zu versehen und für die Übergabe an die Institution vorzubereiten. Die Schule ist nicht "Vertragspartner" des Vertrags und auch nicht als solcher bezeichnet, sondern als "Institution". Ob die Auslieferung an die Kl. oder die Übergabe an die Institution für den Vertragsbeginn maßgeblich ist, bleibt nach dem Vertragsinhalt letztlich unklar. Für die Maßgeblichkeit der Auslieferung an die Kl. als Vertragspartnerin spricht einerseits der Wortlaut der Klausel, andererseits die Tatsache, dass die Kl. ab dem Zeitpunkt eigene Aufwendungen für das Fahrzeug zu erbringen und deshalb ein wirtschaftliches Interesse an gleichzeitig beginnenden Einnahmen hat. Für die Maßgeblichkeit der Übergabe an die Institution spricht hingegen, dass erst ab diesem Zeitpunkt das Sponsoring seine Wirkung entfaltet und der Werbeeffekt durch Gebrauch des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum einsetzt (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2017 – XII ZR 1/17, NZM 2018, 125, Rn 15).
Die Unsicherheit über den Vertragsbeginn und den Ablauf der Kündigungsfrist lässt sich anhand des Vertragsinhalts und seiner Umstände nicht auflösen. So hat im Übrigen auch die Kl. mit ihrer Revision den Standpunkt vertreten, maßgeblich sei die Übergabe an die Institution. Das entspräche auch den – Im vorliegenden Fall einbezogenen – weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. vom 1.7.2008, nach deren Ziffer 2 Satz 2 die Laufzeit grds. mit dem Tag der Auslieferung des Fahrens an die im Vertrag benannte gemeinnützige Einrichtung beginnt. Andererseits ist die Kl. mit ihrem Schreiben vom 2.9.2014 offensichtlich davon ausgegangen dass die Fahrzeugauslieferung an sie selbst und nicht die spätere Übergabe an die Institution für den Beginn der Vertragslaufzeit maßgeblich sei, denn sie hat die Bezahlung der zweiten Werbeperlode bereits mit Fälligkeit zum 10.9.2014 in Rechnung gestellt, während die Fahrzeugübergabe an die Institution nach Ihrer eigenen Darstellung erst am 3.3.2010 stattgefunden hatte und eine Fälligkeit für eine zweite Werbeperiode bereits im September 2014 nicht hätte auslösen können (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2017 – XII ZR 1/17, NZM 2018, 125 Rn 16).
c) Mit dem festgestellten Inhalt hält die Klauser einer Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Intransparenz des letzten möglichen Kündigungszeitpunkts führt dazu, dass das Kündigungsrecht vom Werbekunden nicht effektiv ausgeübt werden kann. Da die automatische Vertragsverlängerung jedoch eine vorherige effektive Kündigungsmöglichkeit voraussetzt, hat beides gemeinsam keinen Bestand. Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsverlängerungsklausel auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß (Senatsurt. v. 25.10.201...