Der ASt. begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der AG entzog dem ASt. durch Bescheid v. 8.11.2019 die Fahrerlaubnis für alle Klassen. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus: Der ASt. sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil im Fahreignungsregister Zuwiderhandlungen eingetragen seien, die mit acht Punkte zu bewerten seien. Er sei vor der Entziehung der Fahrerlaubnis auch ermahnt und nachfolgend verwarnt worden.

Gegen diesen Bescheid hat der ASt. am 11.11.2019 Klage erhoben (1 A 98/19) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschl. v. 23.12.2019 – 1 B 39/19 – abgelehnt und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der angefochtene Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig ergangen sei. Das NdsOVG hat die dagegen erhobene Beschwerde des ASt. durch Beschl. v. 3.3.2020 – 12 ME 6/20 (zfs 2020, 235) – zurückgewiesen.

Am 10.6.2020 hat der ASt. erneut um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nachgesucht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er habe parallel zum Klageverfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis beim AG einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt. Indem der AG aber die Bearbeitung seines Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht verweigere, versuche dieser ihn zur Rücknahme der Klage (gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis) zu zwingen. Erst danach sei der AG bereit, den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu bearbeiten und zu bescheiden. Da eine Entscheidung über diese Klage noch nicht vorliege, wäre er faktisch zur Klagerücknahme gezwungen, um zeitnah eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten. Eine gesetzliche Grundlage für ein solches Vorgehen sei jedoch nicht gegeben. Nach Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten sei die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der ASt. beantragt, die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des AG v. 8.11.2019 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung herzustellen.

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