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[12] B. (…) I. Zu Recht hat das BG angenommen, dass die Bekl. dem Kl. aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB haftet. Ohne Rechtsfehler geht es ferner davon aus, dass der Kl. von der Bekl. auf dieser Grundlage die Zahlung von 25.616,10 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen kann, ihm mithin eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 5.873,90 EUR als Vorteil anzurechnen ist, § 249 BGB. Die von den Revisionen der Bekl. und des Kl. dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.

[13] 1. Das BG hat das Verhalten der Bekl. auf der Grundlage der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen mit Recht als sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB angesehen.

[14] a) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das RevGer. unterliegt (st. Rspr, vgl. nur Senat NJW 2017, 250 = WM 2016, 1975 Rn 15 m.w.N.; NJW 2019, 2164 Rn 8).

[15] Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr. vgl. nur Senat NJW 2017, 250 = WM 2016, 1975 Rn 16 m.w.N.; NJW 2019, 2164 Rn 8 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich, auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (Senat NJW 2017, 250 = WM 2016, 1975 Rn 16 m.w.N.). Insb. bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (Senat NJW 2019, 2164 Rn 8 m.w.N.).

[16] b) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des BG ist das Verhalten der Bekl. im Verhältnis zum Kl. objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Bekl. hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits – wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird – die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Bekl. unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen. Im Einzelnen:

[17] aa) Die Revision der Bekl. wendet sich nicht gegen die Annahme des BG, dass es sich bei der im Fahrzeug des Kl. vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstandslauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert (vgl. Hüning NZV 2019, 27 [29]), um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl 2007 L 171, 1) im Folgenden: VO [EG] Nr. 715/2007) gehandelt hat (vgl. nunmehr auch High Court of England and Wales, Urt. v. 6.4.2020 – EWHC 783 [QB], BeckRS 2020, 5159 Rn 268, 437 [engl. Fassung]; Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH Sharpston in der Rs. C-693/18 v. 30.4.2020, abrufbar, unter www.curia.europa.eu ). Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschrift ist nicht veranlasst, weil die Rechtslage im Hinblick auf die hier vorliegende Abschalteinrich...

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