"… II. Der Rechtsbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt."
1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist zunächst nicht zu beanstanden. Das AG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Betr. unmittelbar vor dem Unfall das Bedienfeld des Berührungsbildschirms betätigte und wegen der damit verbundenen zeitweisen Unaufmerksamkeit von der Fahrbahn abgekommen ist. Seine Überzeugung durfte der Tatrichter durchaus auf die diesbezügliche eigene Einlassung des Betr. gegenüber der Polizeibeamtin POM'in W. im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme stützen, zumal er zusätzlich noch andere denkbare Unfallursachen für das auf gerade Fahrstrecke erfolgte Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn, wie etwa technische Mängel, überhöhte Geschwindigkeit oder eine Unfallbeteiligung Dritter nachvollziehbar ausgeschlossen hat.
2. Der fest im Fahrzeug der Marke “Tesla' installierte Berührungsbildschirm (Touchscreen) stellt ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO dar, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist.
2.1 Nach § 23 Abs. 1a S. 1 StVO darf der Führer eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Ergänzend hierzu zählt das Gesetz in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO Geräte auf, welche als elektronisches Gerät gelten. Danach sind Geräte auch solche der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
2.2 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung v 18.5.2017 durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549) mit Wirkung zum 19.10.2017 grundlegend geändert wurde. Erfasst werden danach (BR-Drucks. 556/17, S. 25 ff.) nunmehr sämtliche elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind. Dies sind nicht nur “Mobiltelefone oder Autotelefone', sondern auch Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Unerheblich ist hierbei auch, ob das Navigationsgerät fest im Fahrzeug verbaut ist. Die Vorschrift unterscheidet – wie sich aus § 23a Abs. 1a Ziff. 2 StVO zweifelsfrei ergibt – nicht zwischen mobilen und immobilen elektronischen Geräten (KG, VRS 135, 300), so dass auch ein fest im Fahrzeug eingebautes Gerät vom Anwendungsbereich erfasst ist.
2.3 Im Hinblick auf die Frage, ob auch der im “Tesla' eingebaute “Touchscreen' hierunter fällt, hat bereits der Tatrichter in seiner wohlbegründeten Entscheidung wie folgt ausgeführt:
Der fest in dem Pkw der Marke Tesla fest installierte Berührungsbildschirm (Touchscreen), der nicht i.S.v. § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO aufgenommen oder in der Hand gehalten werden muss, ist ein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen von § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 StVO gestattet ist. Obergerichtliche Rspr. oder einschlägige Kommentierungen zu § 23 Abs. 1a StVO a.F., aus der Rückschlüsse auf die vorliegende Fallkonstellation gezogen werden können, stehen nicht zur Verfügung (jedoch: eingehend z. Thema Will, NJW 2019, 1633). Die Subsumtion unter den Begriff des elektronischen Gerätes i.S.d. Norm könnte man in Zweifel ziehen, da die Scheibenwischereinstellung über den Bildschirm im Pkw des Betr. lediglich an die Stelle der herkömmlichem “analogen' Einstellung mittels Hebel und Stellrädchen tritt, deren Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nicht untersagt ist. Bezweifeln lässt sich auch, dass die Einstellung des Scheibenwischers über den Bildschirm der Kommunikation, Information oder Organisation zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO enthält jedoch eine – nicht abschließende – Liste von Elektronikgeräten, die “auch' Geräte i.S.d. Norm darstellen. Die Verwendung des Wortes auch deutet darauf hin; dass es sich nicht lediglich um konkretisierende Beispiele handelt; sondern dass der Begriff des elektronischen Geräts i.S.d. Gesetzes durch einige der in S. 2 genannten Begriffe erweitert wird. Die klarstellende Wirkung von § 23 Abs. 1a S. 2 StVO liegt so in erster Linie darin, dass die dort genannten Gerätekategorien (Unterhaltungselektronik, Ortsbestimmung) und Gerätegruppen (z.B. Flachrechner) auf jeden Fall ele...