"… II."
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des VG zu ändern oder aufzuheben wäre.
Das VG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht als unzulässig abgelehnt. Dem Rechtsschutzsuchenden, der sich wie hier der ASt. vorbeugend gegen den Erlass eines Verwaltungsakts wendet, ist es in der Regel zuzumuten, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO nachzusuchen. Für einen vorbeugenden Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO fehlt dann ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 123 Rn 45; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn 37).
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist aus Gründen der Gewaltenteilung nicht vorbeugend konzipiert (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.2016 – 2 C 18.15 – NVwZ-RR 2016, 907 = juris Rn 19; BayVGH, Beschl. v. 28.11.2019 – 10 CE 19.2234 – juris Rn 5; Beschl. v. 24.1.2017 – 4 CE 15.273 – juris Rn 16; Beschl. v. 4.10.2005 – 11 CE 05.2304 – juris Rn 17). Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und “anlasslos' zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grds. erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist (BVerwG, Urt. v. 23.6.2016 a.a.O.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Betr. ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht (BVerwG, Urt. v. 23.6.2016, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 24.1.2017 a.a.O. m.w.N.; Beschl. v. 4.10.2005 a.a.O.). Ein sog. qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist etwa dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (Schoch, a.a.O. Rn 46).
Dies ist im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch nicht der Fall (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4.10.2005 a.a.O.; Schoch, a.a.O. Rn 47) und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ausnahmsweise anders zu beurteilen. Dem ASt. steht es frei, kein Fahreignungsgutachten einzuholen und seine Rechtsauffassung bzw. die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes inzident im gerichtlichen Verfahren prüfen zu lassen. Die Tragung der Begutachtungskosten ist ihm im Hinblick auf die Regelung in § 11 Abs. 6 S. 2 und 5 FeV zumutbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3.4.2019 – 11 CS 18.2400 – juris Rn 19). Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (BVerwG, Urt. v. 13.1.1997 – 3 C 1.97 – BayVBl 1998, 634 = juris Rn 23). Ferner hätte er Begutachtungskosten, die durch eine Gutachtensanordnung ohne ausreichenden Anlass entstanden sind, im Wege eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.1994 – 11 B 157.93 – DAR 1994, 372 = juris Rn 4; Urt. v. 15.12.1989 – 7 C 52.88 – DAR 1990, 153 = juris Rn 6; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 27.1.2020, § 11 FeV Rn 108) oder der Amtshaftung zurückfordern können (Dronkovic in Buschbell/Höke, MAH Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn 164). Daher sind behauptete Vermögensschäden in der Regel nicht geeignet, ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis an der Erlangung vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes zu begründen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4.10.2005 a.a.O. Rn 18). Inwiefern ihm durch den befürchteten Entziehungsbescheid nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, hat der ASt. im Übrigen nicht substantiiert dargelegt. (…)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).“
zfs 8/2020, S. 475 - 476