Fall 38:[50] 31 km/h-Verstoß außerhalb, zweite Überschreitung von mind. 26 km/h innerhalb von 12 Monaten. Gericht: Keine Umwandlung in höheres Bußgeld gegen Verzicht auf Fahrverbot, weil in den letzten 18 Monaten schon zwei Umwandlungen durch Gerichtsentscheidungen zugestanden wurden. Urteil: 170 EUR + 1 Monat Fahrverbot.

Fall 39:[51] 47 km/h-Verstoß außerorts (BAB), zwei Jahre zuvor schon ein Fahrverbot wegen eines 31 km/h-Verstoßes innerorts (trotz knapp einem Jahr Afghanistaneinsatz unmittelbar zuvor und dem knappen Hineinragen in die Rechtsfolge Fahrverbot damals nicht angegriffen), Betroffener benötigt 1½ Stunden einfache Fahrt zum Dienstort, ist bei der Freiwilligen Feuerwehr als Stellvertretender Kreisbereitschaftsführer mit 2-3 Einsätzen in der Woche tätig. Urteil: Kein Absehen vom Fahrverbot, sondern Bestätigung des Bußgeldbescheids: 220 EUR (2 Punkte) + 1 Monat Fahrverbot. Das Gericht begründet dies mit Wirkungslosigkeit des ersten Fahrverbotes und will die Umstände des ersten Fahrverbotes (unmittelbar nach mehrmonatigen Afghanistaneinsatz mit traumatischen Erlebnissen) aber nicht für das zweite berücksichtigen. Zudem versagt das Gericht die viermonatige Abgabefrist.

Fall 40:[52] 33 km/h-Verstoß außerhalb (BAB), Betroffener Taxiunternehmer ohne Angestellte der 80.000–100.000 km im Jahr zurücklegt, mit geringem Gewinn im Vorjahr, Ehefrau arbeitet nicht und versorgt zwei kleine Kinder. Der Betroffene hat aber keine Belege zur Glaubhaftmachung dieser Angaben eingereicht. Urteil: Keine Umwandlung, da keine Glaubhaftmachung, vor allem aber vor zwei Jahren eine Voreintragung mit 28 km/h innerhalb und vor vier Jahren schon einmal Fahrverbot von einem Monat verbüßt.

[50] AG Dannenberg – NZS 10 OWi 5201 Js 28867/14 (873/14).
[51] AG Ratzeburg – 6 OWi 761 Js-OWi 36315/17 (276/17).
[52] AG Lübeck – 66 OWi 751 Js 42593/18.

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