1. Härtefallumstände nicht angenommen
Fall 34: 33 km/h-Verstoß innerhalb bei zulässigen 50 km/h, keine Voreintragungen: Bußgeldbescheid: 160 EUR + 1 Monat; Betroffener ließ sich entbinden und wie folgt vortragen: Am Tattag Familie im Auto und 2-jähriges Kind mit Fieber, deshalb auf Straße, die er erstmals befuhr, abgelenkt. Arbeitsbeginn immer 3 Uhr morgens als Disponent einer Spedition, wohnt ländlich ohne ÖPNV-Anbindung, keine Mitnahmemöglichkeit durch Arbeitskollegen, Arbeitsweg 4 km. Betroffener lässt keine Dokumente zur Glaubhaftmachung vorlegen. Gericht weist Aussetzungsantrag zur Beibringung von Belegen zurück, weil genug Zeit zur Beibringung der Belege vorgelegen habe (Ladung vom 19.11.2018 zum 4.12.2018), Urteil: 160 EUR + 1 Monat Fahrverbot.
Fall 35: Bußgeldbescheid: 120 EUR + 1 Monat Fahrverbot wegen Beharrlichkeit: 1. Fall: 26 km/h-Verstoß außerhalb (BAB), Tattag 11.8.2017, Rechtskraft 31.1.2018, 2. Fall: 26 km/h Überschreitung außerhalb (BAB), Tattag 22.10.2018. Verteidigung: Die Taten liegen rund 14 Monate auseinander, nur das Rechtskraftprinzip für die 1. Tat führt zu einem 12-Monatszeitraum, beide Taten liegen gerade eben mit jeweils 26 km/h im Beharrlichkeitsvorwurf, deshalb liegt ein untypischer Fall vor und die Abweichung vom Fahrverbot ist möglich. Urteil: 100 EUR + 1 Monat Fahrverbot, aber (anders als Bußgeldbescheid) mit 4 Monaten Abgabefrist, für Glaubhaftmachung von Härtefallumständen hätte der Betroffene selbst erscheinen müssen, die beigebrachten schriftlichen Darlegungen sind für die Annahme von Härtefallumständen zu pauschal, die Urlaubszeit steht bevor, allerdings bestehe für die Versagung der 4-Monatsabgabefrist im Bußgeldbescheid kein Grund, zudem seien die 120 EUR im Bußgeldbescheid zu hoch.
Fall 36: Rotlichtverstoß: Rotphase länger als eine Sekunde. Betroffener hat keine Voreintragungen und ist für ein Finanzinstitut im Außendienst tätig. Verteidigung trägt vor, dass sich der Betroffene auf dieser Fahrt mit seiner Ehefrau in einem ungewöhnlichen Streitgespräch befand und in der unmittelbaren Folgezeit die Trennung der Eheleute erfolgte. Urteil: 200 EUR mit einem Monat Fahrverbot, die Außendiensttätigkeit sei kein Grund von einem Fahrverbot abzuweichen, dieses sei "regelmäßig zuzumuten".
Fall 37: Rotlichtverstoß länger als eine Sekunde, Betroffene ohne Voreintragungen, Soldatin auf Zeit, ließ sich vom Termin entbinden. Urteil: 90 EUR + 1 Monat Fahrverbot, als Soldatin auf Zeit keine Gefährdung des Arbeitsplatzes anzunehmen, auch sonst keine Glaubhaftmachung von Härtefallumständen, schon weil Entbindung beantragt wurde.
2. Keine erneute Umwandlung zugestanden
Fall 38: 31 km/h-Verstoß außerhalb, zweite Überschreitung von mind. 26 km/h innerhalb von 12 Monaten. Gericht: Keine Umwandlung in höheres Bußgeld gegen Verzicht auf Fahrverbot, weil in den letzten 18 Monaten schon zwei Umwandlungen durch Gerichtsentscheidungen zugestanden wurden. Urteil: 170 EUR + 1 Monat Fahrverbot.
Fall 39: 47 km/h-Verstoß außerorts (BAB), zwei Jahre zuvor schon ein Fahrverbot wegen eines 31 km/h-Verstoßes innerorts (trotz knapp einem Jahr Afghanistaneinsatz unmittelbar zuvor und dem knappen Hineinragen in die Rechtsfolge Fahrverbot damals nicht angegriffen), Betroffener benötigt 1½ Stunden einfache Fahrt zum Dienstort, ist bei der Freiwilligen Feuerwehr als Stellvertretender Kreisbereitschaftsführer mit 2-3 Einsätzen in der Woche tätig. Urteil: Kein Absehen vom Fahrverbot, sondern Bestätigung des Bußgeldbescheids: 220 EUR (2 Punkte) + 1 Monat Fahrverbot. Das Gericht begründet dies mit Wirkungslosigkeit des ersten Fahrverbotes und will die Umstände des ersten Fahrverbotes (unmittelbar nach mehrmonatigen Afghanistaneinsatz mit traumatischen Erlebnissen) aber nicht für das zweite berücksichtigen. Zudem versagt das Gericht die viermonatige Abgabefrist.
Fall 40: 33 km/h-Verstoß außerhalb (BAB), Betroffener Taxiunternehmer ohne Angestellte der 80.000–100.000 km im Jahr zurücklegt, mit geringem Gewinn im Vorjahr, Ehefrau arbeitet nicht und versorgt zwei kleine Kinder. Der Betroffene hat aber keine Belege zur Glaubhaftmachung dieser Angaben eingereicht. Urteil: Keine Umwandlung, da keine Glaubhaftmachung, vor allem aber vor zwei Jahren eine Voreintragung mit 28 km/h innerhalb und vor vier Jahren schon einmal Fahrverbot von einem Monat verbüßt.
3. Annahme von Beharrlichkeit
Fall 41: 28 km/h-Verstoß innerorts (Tempo 30-Zone), zweite Überschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb von 12 Monaten, diese zweite Überschreitung lag elf Monate vor der Hauptverhandlung. Diese zeitliche Differenz und relativ geringe Überschreitung von 26 km/h genügte Gericht nicht, um vom Fahrverbot abzusehen. Härtefallumstände konnten nicht geltend gemacht werden. Urteil: 100 EUR + 1 Mo...