Die Wirksamkeit eines Fahrverbotes in Bußgeldsachen beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, § 25 Abs. 2, S. 1 StVG oder des Urteils, soweit keine Abgabefrist von vier Monaten zugestanden wird. Diese Viermonatsfrist kann Betroffenen zugestanden werden, wenn gegen sie innerhalb von zwei Jahren vor der Tat zuvor kein Fahrverbot verhängt wurde, § 25 Abs. 2a S. 1 StVG.
In der forensischen Praxis ist die Einräumung einer 4-Monatsfrist bei einer Versagung der Fahrverbotsumwandlung nicht nur ein Korrektiv, das zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten beitragen kann, es zwingt den zu einem Fahrverbot verurteilten Betroffenen auch schon im Vorfeld, die Zeit des Fahrverbotes zu planen und in Verbindung damit sich mit seiner Tat und den ganz persönlichen Folgen auseinanderzusetzen. Zudem sollte die Abgabefrist die Justiz von Einspruchsverfahren entlasten, die nur zum Zweck der Verschiebung auf einen für den Betroffenen geeigneteren Zeitpunkt veranlasst wurden. Ob die Frist von vier Monaten hierfür genügt, ist zu hinterfragen. Sie zwingt den Betroffenen geradezu in das Einspruchsverfahren, wenn ihm die Abgabe des Führerscheins nach sechs Monaten beruflich leichter fällt. Viele Gerichte sehen die 4-Monatsfrist auch nicht immer als genügend an und folgen im Regelfall auch Anträgen der Verteidigung auf einen späteren Fortsetzungstermin, um die Rechtskraft des Fahrverbotes zu einem späteren Termin zu ermöglichen, ohne dass eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden muss.
Nur der Fall 39 weicht bei der Gewährung der Viermonatsabgabefrist ähnlich stark von der allgemein üblichen Rechtsprechung ab, wie der Fall 36 bei der Annahme von Härtefallumständen. Der Betroffene war zwar wegen eines groben Verstoßes vorbelastet und deshalb ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Umstände des ersten Verstoßes, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde, für den zweiten, ebenfalls groben Verstoß, unberücksichtigt ließ. Ebenso kann auch die Nichtanerkennung der Härtefalldarlegungen bei einem Bundespolizisten, der nicht von einem Arbeitsplatzverlust betroffen sein wird, noch akzeptiert werden. Aber die Versagung der 4-Monatsabgabefrist bei einem Betroffenen, der erstmalig eine Fahrverbotsumwandlung begehrt, ist unangemessen. Stellt man diese Entscheidung der im Fall 46 gegenüber, bei der das gleiche Gericht, aber ein anderer Bußgeldrichter ausnahmsweise eine zweite Fahrverbotsumwandlung in nur 12 Monaten zugestanden hatte, zeigt sich die Ungleichbehandlung gleichartiger Fälle deutlich.
Das Gericht kann nicht nur bei der Ausnahme von einem Regelfall, sondern auch bei Unangemessenheit von einem Fahrverbot absehen, was durch § 4 BKatV induziert wird. Konkrete Umstände des Einzelfalls müssen Berücksichtigung finden. Im Fall 39, in dem das Gericht die 4-Monatsabgabefrist versagt hat, war dies nicht zwingend. Für die Ermessensausübung hätten zumindest die für den zweiten Verstoß aktenkundigen Umstände des ersten Falls, nämlich dass der erste Verstoß nur äußerst knapp in die Kategorie "grob" hineinreichte und zudem fast zwei Jahre vor der zweiten Tat lag, Berücksichtigung finden müssen. Diese Versagung der 4-Monatsabgabefrist ist bis heute in meinem Erfahrungsschatz auch singulär geblieben.