1. Die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV RVG erfordert, dass mindestens drei gerichtliche Termine stattgefunden haben, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen worden sind. Der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumte Ortstermin ist kein solcher Termin.

2. Fehlt es an dem vorgenannten Erfordernis, kann die Zusatzgebühr auch nicht bei einer langen Dauer des Verfahrens, bei umfangreichen Akten oder bei einem erheblichen Aufwand der Prozessbevollmächtigten entstehen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG München, Beschl. v. 26.6.2020 – 11 W 674/20

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