Der Entscheidung des LAG Köln ist hinsichtlich seiner Entscheidung in der Hauptsache zuzustimmen. Allerdings ist zu bemängeln, dass das LAG mehrfach von "Kostenfestsetzung" und "Kostenfestsetzungsverfahren" spricht. Um eine Verwechslung mit dem die Kostenerstattung zwischen den Parteien des Rechtsstreits betreffenden Kostenfestsetzungsverfahren zu vermeiden, sollte vielmehr der – zutreffende – Begriff der Vergütungsfestsetzung benutzt werden.
Außergebührenrechtliche Einwendungen
Das LAG hat zutreffend ausgeführt, dass außergebührenrechtliche Einwendungen i.S.v. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG keiner Substantiierung und erst recht keiner Schlüssigkeit bedürfen (siehe LAG Hessen RVGreport 2016, 54 [Hansens]; OLG Koblenz RVGreport 2016, 56 [Ders.]; FG Münster RVGreport 2020, 52 [Ders.]; siehe auch BVerfG RVGreport 2016, 252 [Ders.]). Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist deshalb lediglich zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners (hier des Klägers des Ausgangsverfahrens) – seine Richtigkeit unterstellt – den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann. Der Antragsgegner muss somit vortragen, aus welchen konkreten Umständen er seine außergebührenrechtlichen Einwendungen herleitet. Deshalb hat der Antragsgegner die tatsächlichen, auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogenen Umstände vorzubringen. Seine Einwendungen müssen mindestens im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (LAG Rheinland-Pfalz RVGreport 2015, 135 (ders.); OLG Dresden RVGreport 2020, 293 (ders.); OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2020, 335 (ders.)). Unberücksichtigt bleiben lediglich diejenigen Einwendungen, die nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs "offensichtlich aus der Luft gegriffen" sind, sie somit offensichtlich haltlos sind und insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt vorgebracht wurden (BVerfG a.a.O.; siehe ferner Hansens, ZAP Fach 24 S. 1458).
Bestreiten des Auftrags
Vorliegend hatte der Kläger bestritten, der Rechtsanwältin einen Auftrag zur Einleitung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erteilt zu haben. Dies stellt, was das LAG richtig erkannt hat, einen zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG führenden außergebührenrechtlichen Einwand dar. Weil dessen Richtigkeit im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG nicht zu prüfen ist, hätte das LAG Köln auch nicht – wenn auch nur kurz – auf das Gegenvorbringen der Rechtsanwältin eingehen müssen, sie sei aufgrund der ihr vom Kläger erteilten Prozessvollmacht berechtigt gewesen, das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu betreiben. Die Prozessvollmacht belegt im Übrigen nach außen hin lediglich die Berechtigung der Rechtsanwältin, in bestimmter Weise für den Auftraggeber tätig zu werden. Welcher Auftrag ihr im Innenverhältnis zugrunde liegt, ergibt sich hingegen aus der Prozessvollmacht nicht.
Exkurs: Bestreiten der Vollmacht
An sich ist das Bestreiten der Vollmacht kein zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung führender Einwand. Denn für den Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts kommt es nicht auf die durch die Prozessvollmacht bezeugte Vertretungsberechtigung im Außenverhältnis an, sondern darauf, ob dem ein entsprechender Anwaltsvertrag zugrunde liegt. In der Praxis ist ein solcher, die fehlende Vollmacht betreffender Einwand, dahin auszulegen, dass auch die Erteilung eines entsprechenden Auftrags behauptet wird. Im Regelfall ist dann die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abzulehnen.
Ein solcher Einwand führt übrigens grundsätzlich auch dann zur Ablehnung der Festsetzung, wenn der Rechtsanwalt eine entsprechende Prozessvollmacht vorlegt (siehe KG JurBüro 1982, 1185; OLG Frankfurt JurBüro 1982, 227), was hier auch der Fall war. Der Einwand der fehlenden Auftragserteilung ist nur dann als "offensichtlich aus der Luft gegriffen" unberücksichtigt zu lassen, wenn sich dem sonstigen Vorbringen des Mandanten oder dem Inhalt der Prozessakten Gegenteiliges entnehmen lässt. Solche Umstände haben hier aber nicht vorgelegen.
Kostenentscheidung
Das LAG Köln hat der Rechtsanwältin zu Unrecht die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 97 ZPO auferlegt.
Vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit ist in Teil 8 GKG KV eine gerichtliche Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Wäre dies der Fall, wäre eine Kostenentscheidung deshalb entbehrlich, weil der Beschwerdeführer als Antragsteller der Instanz für die Gerichtkosten des Beschwerdeverfahrens kraft Gesetzes (s. § 22 Abs. 1 GKG; eine Ausnahme nach § 22 Abs. 2 GKG liegt nicht vor) haftet.
Hinsichtlich etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens greift der in § 11 Abs. 2 S. 6 HS 2 RVG angeordnete Ausschluss der Kostenerstattung ein. Die vom LAG Köln offenkundig gegen die klare gesetzliche Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG getrof...