Allen Fahrerschutzversicherungsverträgen ist gemein, dass diese nur subsidiär eintrittspflichtig sind. So heißt es in den Musterbedingungen AKB 2015 wie folgt:
Zitat
"Vorrangige Leistungspflicht Dritter"
A.5.4.2 Wir erbringen keine Leistungen, soweit der Fahrer oder ein Insasse gegenüber Dritten, z.B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz des Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen hat. Ausnahme: Soweit der Fahrer oder ein Insasse einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen kann, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Fahrer oder der Insasse hat den Anspruch in Textform geltend gemacht.
Der Fahrer oder der Insasse hat weitere zur Durchsetzung des Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die billigerweise zumutbar waren.
Der Fahrer oder der Insasse hat den Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. U.a. können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Vereinbarungen, die mit Dritten über diese Ansprüche getroffen werden (z.B. ein Abfindungsvergleich) binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
Der Subsidiaritätsgrundsatz führt zunächst einmal dazu, dass die Fahrerschutzversicherung keine Leistungen zu erbringen hat, wenn sonstige Sozialleistungsträger oder private Versicherungen eintrittspflichtig sind. Dementsprechend gehen auch vertragliche Ansprüche den Ansprüchen aus der Fahrerschutzversicherung vor. So muss der privat Krankenversicherte seine Ansprüche gegenüber der privaten Krankenversicherung geltend machen. Von daher erschließt sich, dass das Haftungsrisiko für die Fahrerschutzversicherer überschaubar ist, was letztlich dazu führt, dass eine geringe Prämienhöhe ausreichend ist, um hier die entstehenden Schäden zu decken. Danach bleibt Raum für die Fahrerschutzversicherung in den Fällen, in denen der geschädigte Fahrer weder gegenüber einem Sozialversicherungsträger noch einem sonstigen privaten Versicherungsträger kongruente Leistungen durchsetzen kann.
Gerade in Mithaftungsfällen, d.h. insbesondere im Falle eines non liquet kann der geschädigte Fahrer seine verbliebenen Ansprüche unter Berücksichtigung des auch hier geltenden Quotenvorrechts gegenüber dem eigenen Haftpflichtversicherer geltend machen. Darüber hinaus ist naturgemäß auch an die Fälle zu denken, in denen der Geschädigte in der Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners deshalb keine Deckung erfährt, weil der Unfallverursacher in Selbstmordabsicht vorsätzlich das Unfallgeschehen herbeigeführt hat mit der Folge, dass eine Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 103 VVG ausgeschlossen ist. Hier gewährt naturgemäß die Fahrerschutzversicherung deutlich bessere Leistungen als die im Übrigen nachrangig zu gewährenden Ansprüche aus der Verkehrsopferhilfe.
Im Übrigen hat das OLG Frankfurt judiziert, dass einzelne Subsidiaritätsklauseln in der Fahrerschutzversicherung unwirksam sind und mithin nicht zur Anwendung gelangen. In dem entschiedenen Fall wurden dem Unfallgeschädigten, der grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft hatte, weil der Anspruch als Wegeunfall anerkannt war, weitergehende Ansprüche zum behindertengerechten Umbau des Hauses zugesprochen, die nach dem Leistungskatalog der Berufsgenossenschaft nicht zur gewähren waren. Von daher zeigt sich, dass die jeweiligen Klauseln auch in der Fahrerschutzversicherung kritisch daraufhin überprüft werden sollten, ob sie letztlich einer Inhaltskontrolle standhalten. Dies ist einmal mehr vielversprechend, weil viele Versicherer auch heute noch die unterschiedlichsten Klauseln verwenden, die häufig gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.