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Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend verwiesen wird, hat das LG die Klage abgewiesen, da die Abtretungserklärung unwirksam ist. Die Berufungsangriffe der Klägerinnen greifen nicht durch.
In der Abtretungserklärung ist zwar die abgetretene Forderung hinreichend bestimmbar, nämlich die Forderungen des Versicherungsnehmers aus § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag sowie mit den VGB 2002 (Stand 01/2008) gegen die Beklagte ("Meine/Unsere Ansprüche gegen [die Beklagte]") aus dem Versicherungsfall/Schadenstag vom 27.7.2018 ("bis zur Höhe der versicherten Forderung […]").
Es ist aber weder für die Beklagte noch für Gläubiger der Klägerinnen als schutzwürdige Dritte hinreichend erkennbar, wie sich die abgetretene Forderung auf die Klägerinnen aufteilt und wie viel die Beklagte deshalb an jeden von beiden zu leisten hat und wie viel jede Klägerin zu fordern berechtigt ist (vgl. zu diesem Erfordernis bei teilweiser Abtretung BGH Urt. v. 11.5.2017 – IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373.
Die von den Klägerinnen der Abtretungsvereinbarung entnommene Teilgläubigerschaft nach dem Verhältnis der "einzelnen Forderungen der jeweiligen Firmen" wäre deshalb unwirksam. Zwar käme eine Teilgläubigerschaft nach Maßgabe des § 420 BGB grundsätzlich in Betracht, ginge man vorliegend von einer teilbaren Leistung aus: Im Zweifel wäre jede Klägerin nur zu einem gleichen Anteil berechtigt. Dies sollte aber nach Auffassung der Klägerinnen nicht der Fall sein, was die Abtretung unbestimmt machte.
Aber überhaupt schon eine Teilgläubigerschaft ist der Abtretungsvereinbarung nicht hinreichend klar zu entnehmen. Es könnte auch eine Gesamtgläubigerschaft im Sinne von § 428 BGB oder eine Mitgläubigerschaft im Sinne von §§ 432, 741 ff. BGB gewollt gewesen sein. Anders als bei gemeinschaftlichen Verpflichtungen (§ 427 BGB) gibt es insoweit auch keine Vermutung für die eine oder andere Art der Gläubigerschaft.
Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Klägerinnen. Es besteht für Gläubiger der Klägerinnen und die Beklagte eine nicht hinzunehmende Rechtsunsicherheit, die dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt.
Unerheblich ist es vor diesem Hintergrund, dass den Klägerinnen einerlei ist, ob an sie zu gleichen Teilen gezahlt wird, und dass die Beklagte vorprozessual die Unwirksamkeit der Abtretungserklärung nicht eingewandt hat. Ihre Wirksamkeit hat sie jedenfalls zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Es ist auch nicht Aufgabe der Beklagten bei dem ihr gegenüber eigentlich bestehenden einheitlichen Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers zu ermitteln, welcher Klägerin welcher Anteil desselben zustehen soll.
zfs 8/2021, S. 451 - 452