"… Die zulässige Klage ist unbegründet."
1. Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Zahlung weiterer 7.609,06 EUR, da ihr lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands zustand, der durch die Zahlung der 15.500 EUR bereits vorgerichtlich erfüllt wurde.
Gemäß A.2.6.1. b. der AKB besteht ein Anspruch auf Zahlung der Neupreisentschädigung nur für Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sowie Pkw unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen.
a) Maßgeblich für die Einstufung eines Fahrzeugs als Lkw über 3,5 t, als “Lkw bis zu 3,5 t' oder als Pkw ist die amtliche Zulassung (Prölss/Martin/Klimke, 30. Aufl. 2018, AKB 2015 § A.2.5.8 Rn 10; Stiefel/Maier/Meinecke, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn 506; OLG Köln, r+s 1993, 208).
Das streitgegenständliche Fahrzeug, ein Geldtransporter, ist vorliegend als sog. Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t und damit nicht als Pkw amtlich zugelassen, sodass kein Anspruch auf die Neupreisentschädigung besteht.
Die vorgenannte Zulassung ergibt sich aus der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I, dort aus den Feldern J und 5 (vgl. das Verzeichnis des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Systematisierung von Kfz und ihren Anhängern …).
b) A.2.6.1. b. der AKB wurde wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen und hält einer Inhaltskontrolle stand, insb. ergeben sich keine Besonderheiten daraus, dass nur für Pkw und “Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse' die Neupreisentschädigung geschuldet ist. Aus der Bezeichnung “Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse' in A.2.6.1. b. der AKB ergibt sich für einen durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs, dass es folglich auch Lkw unter 3,5 t zulässiger Gesamtmasse geben muss, die nicht von A.2.6.1. b. der AKB erfasst sind. Das Gegenstück zu einem Lkw mit 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ist mit anderen Worten sprachlich und logisch der Lkw bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, nicht aber der Pkw, sodass das streitgegenständliche Fahrzeug aus der Sicht eines durchschnittlichen VN und entgegen der Ansicht der Kl. nicht deshalb als Pkw einzustufen ist, weil es sich dabei nicht um einen Lastkraftwagen der Fahrzeugklasse N1 und der Aufbauart BA handelt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bekl. in ihren AKB auch noch den Begriff “Fahrzeuge, die nicht Pkw sind' kennt, vgl.A.2.6 2. c. der AKB, was überflüssig wäre, wenn nur zwischen Pkw und Lkw unterschieden würde. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Herausnahme von Lkw bis zu 3,5 t aus der Neupreisentschädigungsklausel wurden weder von der Kl. vorgetragen noch werden solche in Rspr. und Lit. diskutiert noch sind solche ersichtlich. Ebenfalls irrelevant ist, dass das KBA für die Bezeichnung der Aufbauart des vorliegenden Kraftfahrzeugs den Anglizismus “Van' benutzt, der im US-amerikanischen Sprachgebrauch einen Kleintransporter meint, während dieser Begriff im deutschen Sprachraum mit der Großraumlimousine – allen voran zum Transport der Familie – assoziiert wird [vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Van (Automobil)]. Derartige Bezeichnungen des Kraftfahrt-Bundesamtes gereichen der Bekl. nicht zum Nachteil. Abgesehen davon, dass die Bekl. keinen Einfluss auf die – möglicherweise irreführende – amtliche Benennung der Aufbauarten hat, war für die Kl. im Zeitpunkt der Zulassung aus den Feldern J und 5 der Zulassungsbescheinigung Teil I ohne weiteres ersichtlich, dass sie ihr Fahrzeug als sog. Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t, mithin nicht als Pkw zugelassen hat. Auch eine Pflicht der Bekl., VN bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis zu 3,5 t mit der Aufbauart Van nicht unter die Neupreisentschädigungsklausel fallen, sieht das Gericht daher entgegen der Ansicht der Kl. aufgrund des vorgenannten eindeutigen Auslegungsergebnisses auch für einen durchschnittlichen VN nicht. …“
zfs 8/2021, S. 456 - 457