Hat der VR Leistungen aus einer Arbeitslosigkeitszusatzversicherung unter der Voraussetzung versprochen, dass der VN tatsächlich Arbeitslosengeld bezieht, obliegt dem VN auf Verlangen Kontoauszüge zum Beleg vorzulegen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Hamm, Beschl. v. 25.5.2020 – 20 U 50/20

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