Das OLG Karlsruhe setzt die obergerichtliche Rechtsprechung zur Ablehnung der Notwendigkeit von Datenspeicherung für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens fort. Dass das BVerfG (NZV 2021, 41 ff. m. Anm. Krenberger) dies bislang nicht ausdrücklich entschieden hat, lag in der damaligen Konstellation der Rechtsverletzung selbst begründet: das BVerfG verfasst keine Anleitungen, sondern beschränkt sich auf eine von ggf. mehreren Grundrechtsverletzungen. In der zitierten Entscheidung des BVerfG wurde ja auch nicht auf die Problematik des Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter eingegangen, was aber Gegenstand landesverfassungsrechtlicher Entscheidungen war (vgl. VerfGH Koblenz, NZV 2020, 92 ff. m. Anm. Krenberger). Nachdem der VerfGH Koblenz in einer neueren Entscheidung (VGH A39/21, Beschl. v. 21.6.2021, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) hat anklingen lassen, dass die Problematik, die der saarländische VerfGH (Saarl. VerfGH, NZV 2019, 414 ff. m. Anm. Krenberger) aufgeworfen hatte, verfassungsrechtlich gerade noch nicht entschieden ist und die Verfassungsbeschwerde diesbezüglich nicht offensichtlich unbegründet sei, dies trotz der Phalanx aller bislang damit befassten OLGe, dürfte vielleicht in Bälde noch einmal Spannendes dazu zu lesen sein.
Nicht vollständig konform gehe ich mit dem zweiten Aspekt der Entscheidung, der datenschutzrechtlichen Problematik. Dass ein Beweisverwertungsverbot hierbei grundsätzlich nicht besteht, ist einhellige Rechtsprechung (vgl. schon AG Landstuhl DAR 2015, 710; 2020, 399; AG Schleswig, Beschl. v. 19.11.2018 – 53 OWi 107 Js 24000/18). Dass bei besonders schweren bzw. willkürlichen Verstößen bei der Beiziehung von Passbildern Gerichte Verfahren durchaus nach § 47 OWiG eingestellt haben, ist ebenfalls bekannt. Wenn aber eine datenschutzrechtliche Stellungnahme aus dem Jahr 1997 zitiert wird, weit vor Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018, so dürfte dies ungeeignet sein. Insbesondere die Behauptung, man dürfe sofort Bilder beiziehen, ohne den Betroffenen vorher angehört oder dies versucht zu haben, wenn erkennbar ist, dass der Halter nicht der Fahrer ist, ist nicht nachvollziehbar, wenn man die Anforderungen der §§ 22 PassG, 24 PAuswG heranzieht. Dass auch nach jüngeren Erlassen der Innenministerien hingegen die Bildbeiziehung der mildere Eingriff im Vergleich zur Nachbarschaftsbefragung sein dürfte, ist als Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden.
RAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 8/2021, S. 472 - 474