Dem Kl. stehen Ansprüche gegen die Bekl. aus den Unfallversicherungsverträgen wegen der behaupteten Unfallereignisse schon deshalb nicht zu, weil es an der fristgerechten ärztlichen Feststellung einer unfallbedingten Invalidität des Kl. als Anspruchsvoraussetzung fehlt und der Bekl. die Berufung hierauf auch nicht nach den Geboten von Treu und Glauben verwehrt ist.
1. Die vom Kl. vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 28.11.2018, 4.1.2019 und 22.1.2019 stellen weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit dem von der Bekl. eingeholten Gutachten vom 13.2.2019 ausreichende Invaliditätsfeststellungen dar.
a. Die Fristenregelungen in § 1 Ziff. 1 VB-Unfall Invalidität 2008 bzw. 1999, an deren Wirksamkeit weder unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit noch unter demjenigen der Transparenz Zweifel bestehen (vgl. BGH VersR 2012, 1113 m.w.N. zur inhaltsgleichen Regelung in Nr. 2.1.1.1 AUB 2002), zielen darauf ab, dem VR eine Grundlage für die Überprüfung seiner Leistungspflicht zu bieten; außerdem sollen schwer aufklärbare Spätschäden ausgegrenzt werden. Das Versäumen der Fristen, deren Einhaltung nach den Bedingungen als Anspruchsvoraussetzung ausgestaltet ist, führt daher selbst dann zum Leistungsausschluss, wenn den VN daran kein Verschulden trifft (vgl. BGH VersR 2015, 617; …).
Nach dem dargestellten Zweck der Fristenregelung richtet sich auch der notwendige Inhalt der Invaliditätsfeststellung, an welchen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH VersR 2007, 1114). Die ärztliche Invaliditätsfeststellung muss die Schädigung und den Bereich, auf den sich diese auswirkt, sowie die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der VR bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Invaliditätsursachen geschützt wird und stattdessen den medizinischen Bereich erkennen kann, auf den sich die Prüfung seiner Leistungspflicht erstrecken muss (BGH VersR 2015, 617).
Gemessen an diesem Zweck muss die Invaliditätsfeststellung aber weder präzise Angaben zu Umfang und Ursache des Dauerschadens enthalten, noch braucht sie hinsichtlich der Feststellung der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens überhaupt richtig zu sein (BGH VersR 2015, 617).
Allerdings muss sie in der Sache bestätigen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich auf Dauer bestehen bleiben wird (…).
b. Nach diesen Grundsätzen fehlt in den ärztlichen Bescheinigungen vom 28.11.2018, 4.1.2019 und 22.1.2019 – was auch der Kl. einräumt – eine Aussage zur Dauerhaftigkeit der dort festgehaltenen Beeinträchtigungen des Kl. Vielmehr werden lediglich zum Untersuchungszeitpunkt bestehende Befunde beschrieben (Druckschmerz, Bewegungseinschränkung, bewegungsabhängige Schmerzen), wohingegen zu der Frage, ob diese Befunde voraussichtlich auf Dauer bestehen bleiben werden, keine Aussage getroffen wird. Die bloße Befunderhebung genügt indes den Anforderungen an eine ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht, weil gerade die ärztliche Bewertung, dass die Beeinträchtigung (voraussichtlich) dauerhaft sein wird, vorgenommen werden muss (Senat r+s 2017, 370; …).
Auch in dem von der Bekl. eingeholten Gutachten des T. wird keine auf die behaupteten Unfallereignisse zurückgeführte Invalidität des Kl. festgestellt. Zwar nimmt der Gutachter maßgeblich wegen des von ihm festgestellten Impingementsyndroms (Einengung des Gelenkspalts) in der rechten Schulter eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms gemäß der Gliedertaxe von 1/20 Armwert an, die er möglicherweise auch für voraussichtlich dauerhaft bestehend hält, auch wenn dies in dem Gutachten nicht ausdrücklich ausgesprochen wird. Ob der Arzt die Prognose einer dauerhaften Beeinträchtigung stellen wollte, ist zweifelhaft, weil er mehrfach betont, es handele sich bei den beschriebenen Befunden um die von ihm bei seiner Untersuchung aktuell festgestellten Beeinträchtigungen (…)
Es kann indes dahinstehen, ob dem Gutachten die Aussage entnommen werden kann, es handele sich um voraussichtlich dauerhafte Beeinträchtigungen. Denn das Gutachten enthält jedenfalls deswegen keine Invaliditätsfeststellung gemäß § 1 Ziff. 1 VB-Unfall Invalidität 2008 bzw. 1999, weil der Gutachter einen Zusammenhang der von ihm festgestellten Beeinträchtigungen mit den behaupteten Unfallereignissen nicht – wie erforderlich, vgl. BGH VersR 2015, 617; Senat, VersR 2008, 199; OLG Hamm, r+s 2001, 481 – bejaht, sondern ausdrücklich verneint.
3. Schließlich liefern die vom Kl. vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen auch nicht unter Berücksichtigung des Gutachtens von Herrn T. die ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität. Es mag zwar grundsätzlich denkbar sein, dass sich die Feststellungen zweier Ärzte in zwei verschiedenen Attesten in der Weise ergänzen, dass sich (erst) in der Zusammenschau beider Berichte die Feststellung einer unfallbedingten Invalidität ergibt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil sich die ärztlichen Bescheinigungen nicht ...