Das Ausnehmen bestimmter Fahrzeugarten von der Sperre ist eine in der Praxis wenig genutzte Möglichkeit in Verkehrsstrafverfahren. Dabei ermöglicht sie es gerade beruflich oftmals auf einen "Führerschein" angewiesenen Angeklagten, ihren Beruf weiter ausüben zu können und kann das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gewährleisten. In der Literatur und der Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang im Allgemeinen von der "Ausnahme" gesprochen – geeigneter erscheint es, von "dem Ausnehmen" zu reden, da hierdurch nicht der Eindruck erweckt wird, es müssten neben den ohnehin hohen sachlichen Anforderungen an das Ausnehmen noch weitere Kriterien erfüllt sein, um "ausnahmsweise" von der vollumfassenden Sperre abzusehen. So wundert es nicht, dass teilweise ausdrücklich ohne weitere inhaltliche Begründung behauptet wird, das Ausnehmen müsse restriktiv gehandhabt und insbesondere dann versagt werden, wenn es bei dem Beschuldigten an der charakterlichen Geeignetheit fehle. Aufgabe der Verteidigung ist es natürlich, das Gericht von der Richtigkeit und Einfachheit des Ausnehmens zu überzeugen. Hierzu gehört es m.E., dem Gericht den Tenor schon vorzuformulieren, damit das Ziel der Verteidigung ganz klar wird und der entscheidende Richter keine Berührungsängste mit der ihm vielleicht unbekannten Materie hat. Zudem sollte frühzeitig der Kontakt mit dem Tatrichter und der Staatsanwaltschaft gesucht werden, um abzuklären, welche Unterlagen/Beweismittel dort für erforderlich angesehen werden.
Es ist zwar klar die Tendenz erkennbar, dass die Tatgerichte (i.d.R. also Amtsgerichte) großzügiger als die Obergerichte vorgehen, doch ist das Ausnehmen insgesamt gesehen selten. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 69a Abs. 2 StGB findet in der Praxis nur auf einen entsprechenden Antrag statt. Dies ist freilich nicht richtig. Vielmehr gilt auch insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Verteidigung darf sich hierauf allerdings nicht verlassen. Da der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht natürlich regelmäßig nichts über mögliche Gründe für eine Entscheidung nach § 69a StGB bekannt sind, wird immer der begründete Antrag der Verteidigung insoweit erforderlich sein, um ggf. auch weitergehende Ermittlungspflichten des Gerichtes begründen zu können.