"II. … Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31.7.2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG)."

Zuständig für die Entscheidung ist die Berichterstatterin des 3. Senats, die als Einzelrichterin über die Beschwerde entscheidet (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Die Übertragung auf den Senat kam nicht in Betracht, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 8 S. 2 RVG).

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG statthaft und zulässig; der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat dem Kläger mit Beschl. v. 25.11.2009 PKH gewährt und er war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG steht die durch den – seinerzeit zuständigen Bezirksrevisor – erhobene Verjährungseinrede entgegen.

Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers war mit Erledigung des Verfahrens am 8.11.2012 nach § 8 Abs. 1 RVG fällig und hätte bis zum 31.12.2015 geltend gemacht werden müssen. Dem Beschwerdeführer ist der Nachweis, dass der Antrag auf Vergütungsfestsetzung vom 10.1.2013 bis zum Ablauf der vorgenannten Verjährungsfrist beim SG eingegangen ist, nicht gelungen. Die von ihm geschilderten Abläufe, wie üblicherweise Post zum Justizzentrum H. gelangt, ersetzen diesen Nachweis nicht. Sie könnten allenfalls im Rahmen der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung einer gesetzlichen Verfahrensfrist gemäß § 67 SGG maßgeblich sein. Die vorgenannte Vorschrift greift jedoch nicht für materiell-rechtliche Fristen, zu der die zur Disposition der Beteiligten stehende Verjährungseinrede mit den danach anzuwendenden Verjährungsfristen gehören, ein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 67 Rn 2b, 2d). Selbst wenn § 67 SGG analog Anwendung finden könnte, wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, da hier seit dem Ende der versäumten Frist mehr als ein Jahr vergangen und der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist nicht infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen ist (§ 67 Abs. 3 SGG).

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das BSG findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

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