Einem Arbeitnehmer, der einen von seinem früheren Arbeitgeber für ihn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit einem Ausscheiden übernimmt und beitragsfrei fortführt, steht kein bei unzulänglicher Belehrung des Arbeitgebers "ewig" bestehendes Widerspruchsrecht zu.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 4.5.2022 – IV ZR 201/20

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