VVG § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 a.F.; BetrAVG § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5
Leitsatz
Einem Arbeitnehmer, der einen von seinem früheren Arbeitgeber für ihn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit einem Ausscheiden übernimmt und beitragsfrei fortführt, steht kein bei unzulänglicher Belehrung des Arbeitgebers "ewig" bestehendes Widerspruchsrecht zu.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 4.5.2022 – IV ZR 201/20
Sachverhalt
Der Kl. begehrt von der Bekl. Rückzahlung von Versicherungsprämien von drei im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Rentenversicherungen und Herausgabe von Nutzungen nach erklärtem Widerspruch.
Der vormalige Arbeitgeber des Kl. schloss mit der Bekl. einen Gruppenversicherungsvertrag und meldete den Kl. am 20.12.1999 als versicherte Person an. Der Kl. erhielt eine "Bescheinigung für den Versicherten" vom 13.1.2000, in der sein damaliger Arbeitgeber als VN und er als versicherte Person genannt ist, sowie eine Versicherungszusage seines Arbeitgebers vom 2.2.2000. Am 22.12.2006 beantragte der damalige Arbeitgeber des Kl. für diesen als versicherte Person bei der Bekl. den Abschluss zweier weiterer gleichartiger Rentenversicherungen. Der Kl. erhielt wie zuvor Bescheinigungen als versicherte Person.
Nachdem das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2010 beendet worden war, führte der Kl. die drei Rentenversicherungen als neuer VN beitragsfrei fort. Mit Schreiben vom 16.3.2012 kündigte der Kl. die drei Versicherungsverträge und erhielt von der Bekl. Rückkaufswerte ausgezahlt.
Unter dem 10.6.2017 erklärte der Kl. den Widerspruch gegen das Zustandekommen der drei Versicherungsverträge, den die Bekl. zurückwies.
2 Aus den Gründen:
[14] III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). …
[15] 1. Entgegen der Auffassung des BG ist die Zulassung der Revision … , nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten (wird ausgeführt) …
[18] 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das BG hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kl. keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Erstattung der geleisteten Prämien und auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung hat.
[19] a) Soweit das BG ein originäres Widerspruchsrecht des Kl. bei Abschluss der Rentenversicherungen verneint hat, kann offenbleiben, ob – wie die Revisionserwiderung in Abrede stellt – die Revision auch insoweit zugelassen ist. Jedenfalls ist die Revision auch insoweit unbegründet. Das BG hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kl. damals noch nicht VN, sondern nur versicherte Person war. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der bei Abschluss der Versicherungsverträge maßgeblichen jeweiligen Fassung konnte nur der VN das Widerspruchsrecht ausüben, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat.
Anders als die Revision meint, stand dem Kl. nicht deshalb ein eigenes Widerspruchsrecht zu, weil er die beiden im Jahr 2006 gestellten Versicherungsanträge selbst unterzeichnete. Wie sich aus den von der Bekl. zu den Akten gereichten Antragsformularen, auf die der Kl. verweist, ergibt, unterzeichnete er die 2006 gestellten Anträge in dem Unterschriftsfeld "Zu versichernde Person" und nicht in dem Unterschriftsfeld "Antragsteller (VN) mit Firmenstempel". Ein originäres Widerspruchsrecht des Kl. lässt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mit der Behauptung begründen, die Versicherungsbeiträge seien aus seinem Gehalt und mithin aus seinem Vermögen entrichtet worden.
Selbst wenn der Kl. eine Finanzierung seiner betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung angenommen und diese in wirtschaftlicher Hinsicht als Beitragsleistung durch ihn verstanden haben mag, ist den vorgenannten Antragsformularen zu entnehmen, dass es sich um Direktversicherungen handelte, die nach der diesbezüglich angekreuzten Option "vom Arbeitgeber finanziert" wurden. Schließlich ergibt sich aus dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, dass der Kl. – als versicherte Person – Begünstigter aus den Verträgen war, nicht, dass ihm in dieser Eigenschaft ein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde. Nichts anderes folgt aus dem von der Revision zitierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. 12. 2013 (VersR 2014, 225 Rn 21 ff.), das nur die Situation des VN bei Vertragsschluss thematisiert, Rechte von aus Lebensversicherungen wirtschaftlich begünstigten Dritten nicht anspricht und insbesondere keinen Fall einer betrieblichen Altersversorgung betrifft. Schon deshalb ist eine von ihr begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst.
[20] b) Auch ein eigenes Widerspruchsrecht des Kl. mit Blick auf die beitragsfreie Fortführung der Versicherungsverträge hat das BG ohne Rechtsfehler ausgeschlossen (vgl. Senat vom 21. 12. 2016 – IV ZR 365/13, juris Rn 15). Zudem hat der Kl. ...