Gegenüber Tätern eines illegalen Kraftfahrzeugrennens, § 315d StGB, kann als weitere Maßnahme die Einziehung des Fahrzeugs des Täters, ggf. sogar eines Dritten angeordnet werden, § 315f StGB. Der mit § 315d StGB bezweckte Kampf gegen die "Raserszene" soll gerade durch die Ermöglichung des Zugriffs auf das Auto als "Lieblingsspielzeug" der Beteiligten forciert werden. Die Einziehung des Tatobjekts ist nur durch eine gesonderte Anordnung möglich, § 74 Abs. 2 StGB, deren Rechtsgrundlage in § 315f Abs. 2 StGB liegt. Erforderlich ist dabei gemäß § 74 Abs. 3 StGB, dass das Fahrzeug im zivilrechtlichen Eigentum des Täters, also des Kraftfahrzeugführers i.S.v. § 315d StGB, steht.
Jede Einziehung unterliegt gemäß § 74f Abs. 1 StGB der Schranke der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die 2017 erfolgte Neuformulierung soll der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung tragen, wonach jeder Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich – bspw. bezüglich eines Kraftfahrzeugs das Eigentum (Art. 14 GG) – die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck erfordert. Um eine unbillige Härte zu vermeiden, muss das Gericht daher eine Ermessensentscheidung treffen. Eine Unverhältnismäßigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens erfordert zunächst die Feststellung des Wertes des aus der Straftat Erlangten, um diesem sodann den Wert des noch vorhandenen Vermögens gegenüber stellen zu können. Je nachdem, ob es sich bei einem (wertvollen) Kraftfahrzeug um das aus der Tat Erlangte oder einen beträchtlichen Teil des noch vorhandenen Vermögens handelt, wäre dies an dieser Stelle zu berücksichtigen.
Als unverhältnismäßig angesehen wurde bereits die Einziehung eines wertvollen Beförderungsmittels wegen eines nur geringfügigen Vergehens. Die Einziehung des Tatfahrzeuges (Wert: 14.000 EUR) soll jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn für zwei begangene Taten (des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) Freiheitsstrafen zu verhängen sind und festgestellt wird, dass die Einziehung sich nicht existenzbedrohend für den Täter auswirken wird. Auch ist eine Einziehung verhältnismäßig, wenn sie sich gegen ein bei einer Vergewaltigung eingesetztes Kraftfahrzeug richtet. Bei erheblichen Straftaten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln kann auf die Einziehung des Tatfahrzeugs regelmäßig nicht verzichtet werden, so dass in einem derartigen Fall das Urteil nicht auf der Nichtausübung des Ermessens beruht. Generell ist zwar der nicht unerhebliche Wert eines eingezogenen Gegenstands bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen. Hat das Tatgericht versäumt, die Einziehung eines wertvollen Kraftfahrzeugs als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB als bestimmenden Gesichtspunkt bei der Bemessung der Strafe angemessen zu berücksichtigen, so kann das Revisionsgericht gleichwohl die Revision des Angeklagten verwerfen, wenn die Rechtsfolge angemessen i.S.d. § 354 Abs. 1a S. 1 StPO ist.