a) Geringwertige Sache
Der Wert der Sache und damit auch der des Kraftfahrzeugs kann dann von Bedeutung werden, wenn es um den besonders schweren Fall des Diebstahls geht, § 243 StGB. Dort kann es sich nach § 243 Abs. 2 StGB zunächst einmal um eine geringwertige Sache handeln, was die Annahme eines besonders schweren Falls ausschließen würde. Die Geringwertigkeitsklausel gelangt dabei nur zur Anwendung, wenn es sich bei dem Diebstahlsobjekt um eine objektiv und subjektiv geringwertige Sache handelt. Dass der bei einem Diebstahl entwendete Gegenstand tatsächlich geringwertig i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB war, schließt deshalb die Anwendung von § 243 Abs. 1 StGB noch nicht aus. Dieser kann vielmehr auch dann Anwendung finden, wenn sich der Vorsatz des Täters auf nicht geringwertige Sachen bezog. Der Grenzwert für die Geringwertigkeit liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei 25 EUR. Andere Gerichte befürworten die Grenzziehung bei 50 EUR. Entscheidend ist dabei ihr Verkehrswert zum Zeitpunkt der Tat. Als Tatobjekt, das die Geringwertigkeitsschwelle tangieren könnte, kommt demnach ein Kraftfahrzeug in Betracht, das nach sachverständiger Ansicht als Restwert nur noch Schrottwert hat. Angesichts der Dominanz von internetbasierten Aufkäufern von Gebrauchtwagen und eines fehlenden Regionalbezugs dürfte nur in seltenen Fällen der Diebstahl eines unfallbedingt schrottreifen Fahrzeugs unter die Geringwertigkeitsklausel fallen.
b) Unbenannter schwerer Fall
Interessanter könnte hingegen eher die Fallgestaltung sein, dass ein so genannter unbenannter schwerer Fall zur Anwendung von § 243 StGB führt. Dass eine nicht von den Regelbeispielen erfasste Konstellation auch zur Annahme eines besonders schweren Falles führen kann, ist durch die Formulierung der Norm vorgesehen und auch generell anerkannt: Die als Regelbeispiel konzipierte Vorschrift ist nicht abschließend, so dass ein besonders schwerer Fall auch dann in Betracht kommt, wenn Umstände vorliegen, die zwar keines der genannten Regelbeispiele erfüllen, einem solchen jedoch vergleichbar sind. Für die Annahme eines solchen Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens geboten ist.
Dass der Diebstahl von Sachen von besonders hohem Wert unter diese ungeschriebene Variante fällt, war bereits Gegenstand der Rechtsprechung des BGH: "Die Annahme eines besonders schweren Falles kann hier naheliegen, weil einmal Sachen von besonders hohem Wert gestohlen worden sind und weil zum anderen die Täter Amtsträger waren, denen die gestohlenen Sachen in ihrer Eigenschaft als Amtsträger zugänglich waren." Der BGH hat in seiner Entscheidung also gerade nicht nur die Kombination aus beiden Elementen als begründend für die Annahme eines höheren Strafrahmens anerkannt, sodass auch ein reiner hoher Wert der Sache den unbenannten besonders schweren Fall eintreten lässt.
Wichtig ist allerdings die Einschränkung, dass es für diese Wertung ohne Belang ist, ob zugleich ein hoher Schaden eintritt. Denn zum Tatbestand des Diebstahls gehört die Vermögensbeschädigung eines Dritten gerade nicht; geschütztes Rechtsgut ist vielmehr das Eigentum und der Gewahrsam. Dennoch kann es bei der Gesamtwertung, ob ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, auch darauf ankommen, in welchem Maße das Opfer getroffen wird, sodass der Schaden auch schon auf dieser Stufe, später aber jedenfalls für die Strafzumessung nicht außer Betracht bleiben wird, vgl. § 46 Abs. 2 S. 1 StGB ("Auswirkungen der Tat"). Ebenso wenig ist wichtig, ob der Täter üblicherweise mit Sachen von vergleichbar hohem Wert zu tun hat, sodass sich ihm deshalb eher die Gelegenheit geboten hat, einen entsprechenden Diebstahl zu begehen.
Obwohl die – in dieser Hinsicht bezogen auf den hohen Wert des gestohlenen Guts einzige – Entscheidung des BGH eindeutig formuliert ist, ist ihre Rezeption in der Kommentarliteratur gerade nicht so ausgefallen. Viele Kommentierungen nennen die Entscheidung des BGH zum besonders hohen Wert der Sache, aber ohne weitere kritische Einstufung. Hingegen wird mancherorts – allgemein – als Gegenargument ins Spiel gebracht, dass eine zu extensive Ausdehnung der Norm erfolgen würde, wenn nicht auch der unbenannte schwere Fall mit einer Vergleichbarkeit mit einem der konkret benannten Erschwernisgründe aufwarten kann. Dies dürfe nicht über die "Gesamtabwägung aller Umstände" konterkariert werden. In Konse...