a) Vermögensverlust großen Ausmaßes
Ein hochpreisiges Kraftfahrzeug kann neben dem Grundtatbestand auch für die Annahme eines Regelbeispiels relevant sein. Dies gilt dann, wenn z.B. ein entsprechender Eingehungsbetrug oder eine andere Form des Verlustes eines hochpreisigen Kraftfahrzeugs als "Vermögensverlust großen Ausmaßes" anzusehen wäre. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Schadenshöhe objektiv (in Abgrenzung zu § 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB) außergewöhnlich hoch ist. Hierbei muss aber nicht notwendigerweise der erlangte Vermögensvorteil außergewöhnlich hoch sein. Der BGH nimmt an, dass in der Regel bei einer Schadenshöhe von 50.000 EUR von einem Vermögensverlust großen Ausmaßes auszugehen ist. Angesichts der Preisentwicklung von Kraftfahrzeugen dürfte die Annahme eines besonders schweren Falles, wenn keine Kompensation oder Saldierung erfolgen muss, nicht allzu schwer fallen. Das Regelbeispiel kann jedoch bei einem nur versuchten Betrug nicht angenommen werden.
b) Versicherungsfall vorgetäuscht
Ein weiteres Regelbeispiel kann im Zusammenhang mit einem hochpreisigen Kraftfahrzeug verwirklicht werden, wenn gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB ein Versicherungsfall vorgetäuscht wird, nachdem der Täter oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat. Erforderlich für das Regelbeispiel ist die Geltendmachung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs auf die Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherer. Die Grenze für die Annahme eines bedeutenden Werts dürfte derzeit bei rund 1.000 EUR liegen. Die Wertberechnung erfolgt entsprechend der §§ 307 ff., 315 ff. StGB, sodass der Verkehrswert zu ermitteln ist, der sich üblicherweise nach den Anschaffungskosten oder den veranschlagten Reparaturkosten bemisst bzw. an der am Marktwert der Sache zu messenden Wertminderung. Hier können dann wieder die klassischen Bemessungskriterien nach § 249 BGB herangezogen werden, idealerweise unter Zuhilfenahme sachverständiger Beratung.
c) Unbenannter besonders schwerer Fall
Auch bei den Regelbeispielen des § 263 StGB ist ein unbenannter schwerer Fall denkbar, wenn die Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle aufgrund schulderhöhender Faktoren so gravierend abweicht, dass der allgemeine Strafrahmen keine ausreichende Reaktionsmöglichkeit mehr bietet. Im Hinblick auf ein hochpreisiges Kraftfahrzeug wäre denkbar, dass es sich nicht um einen eingetretenen, sondern nur um einen Gefährdungsschaden handelt. Denn der Vermögensverlust i.S.d. Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB muss tatsächlich eingetreten sein. Ein Gefährdungsschaden in einer solchen Höhe könnte jedoch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls rechtfertigen.
d) Verweis auf § 243 Abs. 2 StGB und § 248a StGB
Nachdem § 263 Abs. 4 StGB auf die oben schon behandelten Normen zur Geringwertigkeit der Sache und das entsprechende Antragserfordernis verweist, gelten die obigen Ausführungen entsprechend, wobei dies sich nicht nur auf die Geringwertigkeit der Sache, sondern – passend zur Norm – auch auf einen geringwertigen Vermögensverlust bezieht.
e) Abgrenzung zu § 265 StGB
Auch wenn der Wert der Sache im Tatbestand des § 265 StGB keine Rolle spielt, muss die Abgrenzung zum Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB erfolgen. Der besonders schwere Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB ist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung vorrangig zu einer etwaigen Strafbarkeit gem. § 265 StGB (§ 265 Abs. 1 letzter Hs. StGB). Diese gesetzlich vorgesehene formelle Subsidiarität des § 265 StGB setzt jedoch voraus, dass beide Delikte durch dieselbe Tat (im prozessualen Sinne gem. § 264 StPO) begangen wurden. Dadurch, dass der Versicherungsbetrug als Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB einer erhöhten Strafzumessung unterfällt, wird auch die Herabstufung des § 265 zum Vergehen ausgeglichen.