Neben den möglichen Rechtsfolgen Geld- oder Freiheitsstrafe sowie der Nebenstrafe Fahrverbot ist bei der Unfallflucht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Regelbeispiels in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB maßgeblich von Bedeutung.
Die Norm beinhaltet zwei Komponenten. Einmal verlangt der Wortlaut, dass "der Täter weiß oder wissen kann", dass an einer fremden Sache ein Schaden entstanden ist, und des Weiteren, dass es ein "bedeutender Schaden" ist, der da entstanden ist. Die seit Jahren schwelende Diskussion zu dieser Norm lautet deshalb: Was gehört denn eigentlich dazu bei dem zu ermittelnden Kfz-Schaden? Und auch wenn viele Kommentierungen, unter wechselseitigem Bezug aufeinander, die Behauptung aufstellen, es sei nur der reine Sachschaden am Fahrzeug zu berücksichtigen (wobei dies dann teilweise doch auch wieder weitere Schadenspositionen wie etwa die Abschleppkosten o.Ä. beinhaltet), so kann dies nicht vollständig überzeugen.
Der "bedeutende Schaden" am Kraftfahrzeug ist der unter objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermittelnde, tatsächlich entstandene, erkennbare Fremdschaden, nicht aber der gefährdete Wert des Objekts. Ob ein solcher "bedeutender Schaden" vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Zu berücksichtigen sind (nur) nach § 249 BGB zivilrechtlich erstattungsfähige Schadenspositionen. Das heißt dann aber auch: Der Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB umfasst dem Grunde nach zunächst einmal alle Kosten, die entstehen, um den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen wie vor dem Unfall. Dies umfasst dann selbstverständlich auch die mittelbaren Kosten, die dem Betroffenen aus dem Unfall heraus entstehen. Nichts anderes wäre mit dem Schutzzweck des § 142 StGB vereinbar: Die Norm schützt das Vermögen der Unfallbeteiligten schlechthin.
Natürlich könnte man einer engen Wortlautauslegung den Vorzug geben und aus dem Wörtchen "an" den strengen Sachbezug folgern. Jedoch darf das dann gerade nicht mit der Behauptung konterkariert werden, dass der Begriff des bedeutenden Schadens vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm auszulegen sei, da § 142 StGB ausschließlich die Durchsetzbarkeit des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten schütze: Gerade dies würde ja die Einbeziehung der mittelbaren Schäden unterstreichen!
Eine Auswirkung hat die Problematik jedoch im Rahmen des § 69 StGB kaum, denn die schon erwähnte zweite Komponente ist selbstverständlich das maßgebliche Korrektiv, sodass die Behauptung "Nur Schäden, die für den Beschuldigten am Tatort kalkulierbar waren, können Gegenstand des bedeutenden Sachschadens sein." nicht falsch ist: Sie vermengt nur die objektive und die subjektive Komponente, sodass es auf mittelbare Schadenspositionen letzten Endes kaum ankommen wird. Denn der Betroffene, der vor Ort den verursachten Unfallschaden betrachtet, kann nur die am Objekt entstandenen Schäden als Umstand in seine laienhafte Überlegung einbeziehen und muss nicht, vor allem nicht anhand der inzwischen kaum noch überschaubaren Grundsätze zivilrechtlicher Unfallregulierung, eine eigene Kalkulation vornehmen. Geboten ist also eine Inaugenscheinnahme bzw. Nachschau durch den Schädiger.
Insofern ist es für die Frage der Anordnung der Maßregel (nur) von Bedeutung, ob der Beschuldigte entweder den (objektiv erkennbaren) Schaden von vornherein zutreffend oder unzutreffend als bedeutend einschätzt oder sich zumindest nicht sicher sein kann, ob der gering wirkende Schaden sich ex post tatsächlich als unbedeutend erweisen wird, was auch Auswirkung auf die Ausübung einer tätigen Reuehandlung haben dürfte. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich im Rahmen des § 69 StGB also nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war. Das führt dann aber im Umkehrschluss dazu, dass bei der Bemessung des Schadens am Kraftfahrzeug sowohl i.S.d. § 142 Abs. 4 StGB als auch des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur die Bemessung des dem Geschädigten entstanden Wertverlustes relevant sein kann, dies dann jedoch mit allen Aspekte der Schadensregulierung.
Der Grenzwert, nach welchem entschieden wird, ob es sich um einen bedeutenden Schaden handelt, variiert weiterhin rund um Beträge von 1300 bis 1.500 EUR mit "Ausreißern" nach oben.
Wichtig ist mithin, dass bei der Debatte um die Frage der relevanten Schadenshöhe bei §§ 142 und 69 StGB streng zwischen dem objektiven Kriterium und dem subjektiven Kriterium (bei § 69 StGB) unterschieden wird. Nur wenn dies geschieht, kann die (dann mitunter auf einmal gar nicht mehr streitentscheidende) Frage sinnvoll beantwortet werden, ob auch mittelbare Schadenspositionen zur Berechnung heranzuziehen sind.
Zu bedenken wäre schließlich, dass man bei der Prüfung der subjektiven Komponente keinem ...