Die Normen der §§ 315-315d StGB haben alle gemein, dass eine "fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet" worden sein muss. Als fremde Sache können dabei potenziell zwar sowohl andere Kraftfahrzeuge oder das vom Täter geführte "auch fremde" Kraftfahrzeug Tatobjekte sein. Die Rechtsprechung nimmt das vom Täter selbst geführte Kraftfahrzeug jedoch aus dem Tatbestand im Wege einer entsprechenden Reduktion aus.
Alle genannten Normen sprechen einheitlich vom bedeutenden Wert. Die Gefährdung der Sache wird nach der Rechtsprechung des BGH in einem zweistufigen Verfahren bestimmt: Zur Verwirklichung des Tatbestands der jeweiligen betroffenen Normen muss einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen.
Der Grenzwert für den bedeutenden Wert der Sache beträgt nach der Rechtsprechung 750 EUR. Abzustellen ist auf den, i.d.R. sachverständig zu ermittelnden, Verkehrswert. Auch ein gebrauchter Pkw ist im Allgemeinen ein bedeutender Sachwert, außer wenn er beinahe schrottreif ist.
Sodann ist festzustellen, welcher Schaden dem Kraftfahrzeug drohte, nicht welcher Schaden tatsächlich eingetreten ist. Denn die Werte können übereinstimmen, müssen dies aber nicht tun: Ein tatsächlich entstandener Schaden kann geringer sein als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Umgekehrt ist dies nicht denkbar. Dies kann dann verwirrend sein, wenn nur auf die Reparaturkosten abgestellt werden würde: Um diese und auch den Eigentumsschutz geht es aber gerade nicht im Schutzbereich der entsprechenden Normen, sondern nur um die Wertminderung als Ausdruck der Ausprägung der Gefährlichkeit der Tat. Ein hoher eingetretener Schaden lässt nur dann auf eine wenigstens gleichwertige konkrete Gefahr schließen, wenn er verkehrsspezifisch war.
Auch der – wiederum sachverständig zu ermittelnde – Wert des drohenden Schadens muss wenigstens 750 EUR erreichen. Die Minderung des wirtschaftlichen Werts ist dabei als Obergrenze des berücksichtigungsfähigen Schadens anzusehen.
Beide Werte, also Sachwert und drohender Schaden, müssen dabei insoweit kongruent sein, dass die Bedeutsamkeitsgrenze einheitlich zu bestimmen ist.
Beide Wertermittlungsvorgänge müssen zudem im Urteil unter Angaben zum Wert der Sache und zur Wertminderung dargetan werden. Nach allgemeiner Meinung bleiben im Zivilrecht kostentreibende Positionen wie Bergungs- oder Abschleppgebühren, erstattungsfähige Mietwagen- und Nutzungsausfallentschädigungen sowie Kosten der Rechtsverfolgung (z.B. Gutachter- oder Anwaltsgebühren) außer Betracht, sodass keine umfangreiche Inzidentprüfung nach § 249 BGB erfolgen muss. Jedoch dürfen Feststellungen des Tatgerichts nicht unterbleiben, sodass es nicht genügen kann, lediglich mitzuteilen, dass "Sachschaden" entstanden ist.
Auch hier bietet § 320 StGB die Möglichkeit der tätigen Reue, bei der sich dieselben Probleme stellen wie bei §§ 306e und 314a StGB.